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Vorsteuer-Streit: Richter geben Landwirt Recht

Lesezeit: 2 Minuten

Wer Anfang des Jahres in die Regelbesteuerung wechseln musste, sollte ein Urteil des Finanzgerichtes Niedersachen beachten. Denn wer als Pauschalierer im Dezember 2021 z.B. Ferkel gekauft hat, die Mastschweine aber als Regelbesteurer im Februar 2022 verkauft hat, bekommt bislang die Vorsteuer nicht zurück. Die Vorsteuererstattung ist in solchen Fällen nur möglich, wenn diese je Wirtschaftsgut oder Dienstleistung 1000 € beträgt. Für Tierhalter ist das ein Problem, denn als Wirtschaftsgut gilt ein Ferkel, eine Kuh usw. Sie scheitern daher an der 1000-Euro-Hürde.

Jetzt könnte aber das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes weiterhelfen (Urteil vom 5.5.2022; Az.: 11 K 196/21). Die Richter ließen die zeitpunktbezogene Argumentation der Finanzverwaltung nicht gelten und bezogen sich auf eine „tätigkeitsbezogene Betrachtung“. Konkret: Immer wenn die Tätigkeit des Landwirtes zu einem regelbesteuernden Umsatz führt, hat er auch einen Anspruch auf Erstattung der dazugehörigen Vorsteuerbeträge. Daher stehe ihm für seine Umsätze ab dem 1.1.2022 auch die Vorsteuer aus den dazugehörigen Vorleistungen zu.

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Die Finanzverwaltung hat allerdings gegen dieses Urteil Revision vor dem BFH eingelegt. Bestätigen die obersten Finanzrichter die Argumentation ihrer niedersächsischen Kollegen(innen), hat das auch Folgen für alle, die künftig freiwillig in die Regelbesteuerung wechseln. Denn dann kommt es darauf an, wann Sie den Wechsel Ihrer Finanzverwaltung mitteilen. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie einen Anspruch auf eine direkte Erstattung der Vorsteuer für Ausgaben, die Ihren zukünftigen, regelbesteuerten Umsätzen zuzuordnen sind.

Sollten Sie betroffen sein, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Zusammen mit ihm sollten Sie die Vorsteuer aus dem Jahr 2021 für Leistungen zurückfordern, die in dem Jahr 2022 der Regelbesteuerung unterliegen. Lehnt das Finanzamt das ab, legen Sie Einspruch ein und berufen Sie sich auf die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az.: XI R 14/22). Das Verfahren ruht dann solange, bis die Richter entschieden haben.

Ausführliche Infos zum Thema finden Sie auf unserer Sonderseite: www.topagrar.com/pauschalierung2022

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