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Pflanzenschutz-Sachkunde: Wer kontrolliert was?

Der Handel muss sich laut Gesetz bei jedem Verkauf eines Pflanzenschutzmittels über die Sachkunde des Käufers vergewissern. Den Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat stellt die zuständige Behörde aus. Sie kontrolliert auch, ob der Inhaber des SKN seiner gesetzlichen Pflicht zur Fortbildung nachgekommen ist.

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Der Handel muss sich laut Gesetz bei jedem Verkauf eines Pflanzenschutzmittels über die Sachkunde des Käufers vergewissern. Den Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat stellt die zuständige Behörde aus. Sie kontrolliert auch, ob der Inhaber des SKN seiner gesetzlichen Pflicht zur Fortbildung nachgekommen ist.


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Wer als Altsachkundiger am 31. Dezember seine Fortbildung in der Pflanzenschutz-Sachkunde nicht absolviert hat, ist nach gesetzlichen Vorgaben nicht weiter berechtigt, Pflanzenschutzmittel zu erwerben, zu verkaufen oder anzuwenden. Für seine Fortbildung in der vorgegebenen Frist ist er selbst verantwortlich.


Für Altsachkundige, die am 14.2.2012 sachkundig waren, endet die erste Dreijahresfrist am 31. Dezember. Für sie bleiben also nur noch wenige Tage. Alle anderen haben einen individuellen Dreijahreszeitraum zu beachten.

Für die Kontrolle einer fortbestehenden Sachkunde, mithin also auch der abgeleisteten Fortbildung, sind die Landwirtschaftskammern und Pflanzenschutzdienste zuständig. Das Pflanzenschutzgesetz fordere vom Handel ausschließlich die Kontrolle der neuen SKN-Scheckkarte. Darauf weist Dr. Carolin von Kröcher, Leiterin des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Hannover, hin.


Der Handel müsse nicht prüfen, ob eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung absolviert wurde. Solange Landwirte Besitzer des neuen Sachkundenachweises sind, solange gelten sie demnach als sachkundig im Pflanzenschutz und können Pflanzenschutzmittel einkaufen. Nur wenn die Behörde den SKN widerrufen hat (z. B. weil ein Landwirt der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen ist), kann de facto kein Pflanzenschutzmittel mehr erworben werden.


Grundsätzlich gilt aber: Frist ist Frist. Wer jetzt noch kurz vor Ende des ersten Dreijahreszeitraumes eine Fortbildung zur Verlängerung seiner Pflanzenschutz-Sachkunde benötigt, ist mit dem Online-Kurs der Landakademie gut beraten. Die Internet basierte Fortbildung ist zusammen mit den Pflanzenschutzdiensten entwickelt worden und nach §7 PflSchSachkV anerkannt.


Denn auch das ist Vorgabe: Es muss eine anerkannte Fortbildung sein! Der vierstündige Online-Kurs von Landakademie.de wird auch von Landwirtschaftskammern empfohlen und ist gerade jetzt noch sehr kurzfristig umzusetzen. Jederzeit, von jedem Ort aus und sogar noch über die Weihnachtsfeiertage.


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