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1. Januar 2013 - Alles über den neuen Rundfunkbeitrag

Lesezeit: 5 Minuten

Fernseher und Radios zählen mit dem GEZ-Mann war gestern: Ab Januar 2013 gilt für alle der neue Rundfunkbeitrag. Was ändert sich für Landwirte?


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Einfach für alle – so ist der neue Rundfunkbeitrag laut Werbeslogan: Er startet am 1. Januar 2013 und löst damit die GEZ-Gebühr ab. Die Zahl der Radios, Fernseher oder Computer in Haus und Hof ist nun egal, für die Erhebung der Rundfunkgebühren gelten neue Maßstäbe. Erfreulich für Landwirte ist, dass die neuen Beiträge teilweise günstiger sind. Ganz so einfach wie versprochen ist die Berechnung aber nicht. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:


Wie hoch ist der Beitrag?

Für viele Familienbetriebe werden monatlich 23,97 € fällig: Der Beitrag für die Privatwohnung (17,98 €) und für den Betrieb (ab 5,99 €, abhängig von der Zahl der Beschäftigten, Betriebsstätten und Pkw).


Wer zahlt?

Für jede Wohnung und jeden Betrieb ist ein Rundfunkbeitrag fällig – auch wenn es kein Radio, Fernseher, Computer usw. gibt.


Was gilt für die Wohnung?

Für jede Wohnung fallen 17,98 € monatlich an. Die Bewohner sind dann gemeinsam für die Zahlung verantwortlich. Unerheblich ist aber die Zahl der Bewohner, Radios, Fernseher und Privat-Pkws. Zwei Haushalte unter einem Dach müssen beide zahlen, wenn die getrennten Wohnungen eigene Eingänge haben und eine Wohnung nicht ausschließlich über die andere betreten werden kann. Für Zweit- und Nebenwohnungen ist ein eigener Beitrag zu zahlen. Leer stehende Wohnungen und Gartenlauben sind beitragsfrei.


Was gilt für den Betrieb?

Der „Einsteiger-Beitrag“ von monatlich 5,99 € deckt ab: Eine Betriebsstätte, 8 Beschäftigte, ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und eine Ferienwohnung. Wichtig: Für Schlepper, Maishäcksler, Mähdrescher und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen fällt kein Extra-Beitrag mehr an.


Teurer wird es bei über zwei Betriebsstätten, mehr als 8 Beschäftigten und mehreren Betriebs-PkW (siehe Tabelle).


Was ist eine Betriebsstätte?

Der neue Rundfunkbeitrag ist grundstücksbezogen – was Fragen aufwirft. Denn: Mehrere Betriebsgebäude auf einem zusammenhängenden oder direkt aneinandergrenzenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn der Inhaber sie zum gleichen Zweck nutzt. Aber: Betriebsgebäude des gleichen Betriebes auf unterschiedlichen Grundstücken, weil z.B. eine Straße sie trennt, gelten als zwei Betriebsstätten.


Gebäude außerhalb des Ausgangsbetriebs werden aber nur als eigene Betriebsstätte beitragspflichtig, wenn dort ein Arbeitsplatz eingerichtet ist, also mit einer „gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird“. Hier wird es in der Praxis auf den konkreten Einzelfall ankommen. Beispiel: Eine reine Maschinenabstellhalle auf der anderen Straßenseite ist nicht beitragspflichtig. Ein Milchviehstall oder eine Werkstatt an gleicher Stelle dagegen schon. Beitragsfrei sind z. B. Lager, vorübergehend aufgestellte Baucontainer, Heuschober, Trafohäuschen oder Verkaufszelte.


Dienen Betriebsstätten auf einem Betriebsgelände nicht dem gleichen Zweck oder haben sie anderen Inhaber, werden sie gesondert beitragspflichtig, wie z. B. eine Biogasanlage auf dem Hof oder die Stall-GbR mit dem Nachbarn.


Die Gewinnerzielungsabsicht, ob Voll- oder Nebenerwerb, sowie die steuerliche Veranlagung sind dabei unerheblich.


Sonderregelung für Hofläden:

Hier kommt es auf die Produkte und den Betriebsinhaber an. Nur wenn Hofladen und Landwirtschaft den gleichen Inhaber haben und zumindest ein Teil der Produkte vom eigenen Hof kommt, reicht ein Rundfunkbeitrag. Verkaufen Sie nur fremde Produkte oder ist der Hofladen ein eigenständiges Unternehmen (z. B. GbR), fällt ein eigener Beitrag an.


Wer zählt als Beschäftigter?

Jeder sozialversicherungspflichtig angestellte Voll- und Teilzeitbeschäftigte, auch innerhalb der Familie, zählt als jeweils ein Beschäftigter. Nicht dazu zählen Sie als Betriebsleiter, nicht sozialversicherungspflichtig angestellte Familienarbeitskräfte, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und Saisonarbeiter, die nach ausländischem Recht sozialversicherungspflichtig sind. Ändert sich die Zahl der Beschäftigten, müssen Sie die Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres jährlich vom 1. Januar bis zum 31. März melden.


Was gilt für Fahrzeuge?

Alle privaten Pkw deckt der Wohnungsbeitrag ab. Pro Betriebsstätte ist ein Betriebs-Pkw enthalten. Dabei gelten alle Pkw als betrieblich, die Sie auch nur gelegentlich in der Landwirtschaft einsetzen werden, unabhängig von der steuerlichen Zurechnung zum Betriebsvermögen.


Jeder zusätzliche Betriebs-Pkw kostet 5,99 €/Monat. Als beitragspflichtige Kraftfahrzeuge gelten Pkw und Lkw der Klassen M, N und Geländewagen (G). Diese Daten finden Sie in Teil I der Zulassungsbescheinigung. Traktoren und sämtliche Maschinen der Fahrzeugklasse T sind im Betriebsbeitrag enthalten.


Ferienwohnungen:

Pro Betriebsstätte ist eine Ferienwohnung bzw. vermietetes Gästezimmer frei. Jede weitere Wohnung bzw. Gästezimmer kostet 5,99 € pro Monat.


Wie läuft die Umstellung?

Die meisten Betriebsleiter haben den Beitragsfragebogen bereits erhalten. Wenn Sie Angaben korrigieren wollen, sollten Sie das am besten per Einschreiben bei der GEZ, 50439 Köln, tun. Geben Sie Ihre Teilnehmernummer an und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der Änderung.


Haushalte werden oft automatisch umgestellt. Aufpassen müssen WGs und Familien, wenn sie weniger zahlen als bisher. Damit nicht weiter abgebucht wird, müssen Sie sich selbst abmelden (s. Kasten).


Wer kann sich befreien lassen?

Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Ermäßigungen gibt es auch für Behinderte.


Gesa Harms

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