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1. Januar 2013 - Mini-Jobs jetzt bis 450 €

Lesezeit: 6 Minuten

Was sich bei geringfügigen Beschäftigungen ändert, erläutert Marion von Chamier, Westfälisch-Lippischer Arbeitgeberverband, Münster.


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Viele Landwirte beschäftigen Mini-Jobber im Betrieb, im Hofladen oder in anderen Bereichen. Wichtig für sie: Zum 1. Januar wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € auf 450 € angehoben. Dadurch gibt es für beide Seiten – Arbeitgeber wie Mitarbeiter – etwas mehr Spielraum.


Für Mini-Jobber, die Sie ab 1.1.2013 neu einstellen, darf das regelmäßige Entgelt also bis zu 450 €/Monat betragen. Der Mini-Jobber muss dann keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Für Sie als Arbeitgeber bleibt es beim Pauschalbetrag von 30 %, den sie an die Minijob-Zentrale überweisen müssen. Davon werden 15 % für die Rentenversicherung, 13 % für die Krankenversicherung und 2 % für die Steuer weitergeleitet.


Wichtig: Bisher waren Mini-Jobber von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Nur auf Antrag konnten sie eigene Zusatzbeiträge entrichten, um so ihre Absicherung zu verbessern.


Ab 1. Januar 2013 kehrt sich das Prinzip um. Mini-Jobber, die Sie ab diesem Termin neu einstellen, werden grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Ist das nicht gewünscht, muss sich der Mini-Jobber ausdrücklich befreien lassen. Den Befreiungsantrag müssen Sie als Arbeitgeber entgegennehmen, mit Eingangsdatum versehen und bei den Lohnunterlagen aufbewahren. Das genügt.


Weniger netto:

Die Entscheidung – befreien lassen oder nicht – kann nur der einzelne Mini-Jobber treffen. Vor allem für geringfügig Beschäftigte, die nicht über einen Hauptberuf pflichtversichert sind, kann der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung durchaus rentenrechtliche Vorteile bringen, wie z.B. den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Reha-Maßnahmen sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Riesterförderung.


Lässt sich der Mini-Jobber nicht befreien, bekommt er natürlich netto weniger ausgezahlt. Der von ihm zu zahlende Eigenbeitrag errechnet sich wie folgt:


Ab Januar 2013 sinkt der normale Beitragssatz zur Rentenversicherung auf 18,9 %. Davon zahlen Sie als Arbeitgeber über die Pauschale bereits 15 %. Die Differenz von 3,9 % muss der Mini-Jobber als Eigenbeitrag leisten. Diesen ziehen Sie als Arbeitgeber vom Lohn ab und überweisen ihn an die Minijob-Zentrale.


Ein konkretes Beispiel zeigt unser Beispiel im Kasten. Bei einem vereinbarten Entgelt von 440 €/Monat bekäme die Mitarbeiterin netto 422,84 € ausgezahlt, nämlich 440 € minus 17,16 € Eigenbeitrag zur Rentenversicherung.


Eine Besonderheit ist bei Mini-Jobbern zu beachten, die weniger als 175 €/Monat verdienen. Denn dann wird der zu zahlende Eigenbeitrag zur Rentenversicherung immer auf der Basis von 175 €/Monat als Bemessungsgrundlage berechnet.


  • Beispiel: Monatliches Arbeitsentgelt 120 €.
  • Fälliger Rentenbeitrag: 18,9 % von 175 € = 33,08 €.
  • Der Arbeitgeber zahlt 15 % von 120 € pauschal an die Rentenkasse = 18 €.


Der verbleibende Eigenanteil des Mini-Jobbers zur Rentenversicherung beträgt also 33,08 € – 18 € = 15,08 €. Der Mini-Jobber zahlt also kaum weniger als bei deutlich höherem Monatsentgelt (siehe Beispiel im Kasten).


Wahlrecht verwirkt:

Für bestehende geringfügige Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinaus fortgesetzt werden, gelten verschiedene Übergangsregelungen. Hier die wichtigsten:


  • Für Mini-Jobber, die bisher und auch künftig höchstens 400 € im Monat verdienen, ändert sich nichts.
  • Das heißt: Sie bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei, wenn sie die Versicherungspflicht nicht ausdrücklich beantragt haben.
  • Umgekehrt: Haben sie in der Vergangenheit für den Eigenbeitrag zur Rentenversicherung optiert, bleiben sie auch ab 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig. Diese Mini-Jobber haben mit der Entscheidung für die Rentenversicherung ihr Wahlrecht verwirkt und können diese auch nach neuem Recht nicht mehr abwählen.


Bestehende Mini-Jobs können aber auch relativ problemlos an die neuen Grenzen angepasst werden. Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich auf eine Erhöhung des Entgelts über 400 € hinaus, bis maximal 450 €. Dann gelten ab 1.1.2013 automatisch die neuen Regelungen. Das heißt: Der Mini-Jobber bleibt versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings wird er nach neuem Recht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, von der er sich jedoch befreien lassen kann. Es genügt, wenn er einen entsprechenden Befreiungsantrag bei Ihnen als Arbeitgeber einreicht.


Übergangsregelung:

Eine spezielle Regelung gilt für Beschäftigte, die bisher einen Lohn knapp über der alten 400 €-Grenze vereinbart hatten, aber nicht über 450 €/Monat (neue Minjob-Grenze). Diesen Weg haben z.B. auch manche Ehegatten von Landwirten gewählt, um sich so schon bisher von der Beitragspflicht zur Alterskasse befreien lassen zu können.


Für diese Gruppe von Beschäftigten sieht der Gesetzgeber jetzt zwei Möglichkeiten vor:


  • Sie führen die bisherige Beschäftigung unverändert fort, also nach der alten Gleitzonen-Regelung mit reduziertem Arbeitnehmer-Beitrag zur Sozialversicherung. Dies ist längstens bis zum 31.12.2014 möglich.
  • Alternativ können sie ab dem 1.1.2013 gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass ihre Beschäftigung in einen Mini-Job nach neuem Recht umgewandelt werden soll. Zwar müssen sie dann in jedem Fall weiter einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung entrichten. Denn die Rentenversicherungspflicht kann in diesen Fällen bis zum 31.12.2014 nicht abgewählt werden.


Etwas anderes gilt jedoch für die bislang zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Hier können sich die Betroffenen ab 1.1.2013 gegen die Übergangslösung entscheiden und von der Versicherungspflicht befreien lassen.


Der Befreiungsantrag für die Kranken- und Pflegeversicherung muss bis spätestens 1.4.2013 bei der Krankenkasse gestellt werden, damit er ab dem 1.1.2013 wirkt. Voraussetzung für die Rückwirkung ist, dass noch keine Leistungen in diesem Zeitraum in Anspruch genommen wurden. Bei späterer Antragsstellung – oder wenn bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden –, wirkt die Befreiung erst vom Beginn des nächsten Kalendermonats an.


In der Arbeitslosenversicherung muss die Befreiung von der Versicherungspflicht mit denselben Fristen bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.


Gleitzone bis 850 €:

Nicht nur bei den Mini-Jobs, sondern auch bei den Midi-Jobs wird die Entgeltgrenze um 50 € erhöht, also von bisher 800 € auf 850 €. Die so genannte Gleitzone umfasst jetzt ein Monatsentgelt von über 450 bis maximal 850 €.


Bestehende Arbeitsverhältnisse, bei denen der Mitarbeiter zwischen 800 und 850 €/Monat verdient, können unverändert fortgeführt werden. Falls der Arbeitnehmer jedoch von der Midi-Job-Regelung profitieren möchte, muss er dies schriftlich beantragen.


Anders als Mini-Jobs sind die so genannten Midi-Jobs sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Allerdings gelten innerhalb der Gleitzone besondere Regeln:


  • Für den Arbeitgeber werden die normalen Sozialabgaben (ca. 21 % Arbeitgeberanteil) fällig.
  • Der Arbeitgeber zieht die fällige Lohnsteuer vom Verdienst ab und führt sie ans Finanzamt ab (mit Lohnsteuerkarte).
  • Der Mitarbeiter hat jedoch den Vorteil, dass er nur ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, die allerdings mit steigendem Entgelt progressiv ansteigen, bis dann bei 850 € Monatslohn der volle Arbeitnehmer-Anteil fällig wird.

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