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§ 6 b: Alles noch offen!

Lesezeit: 2 Minuten

Die Betreiber von so genannten § 6 b-Fonds rühren derzeit kräftig die Werbetrommel. Landwirte, die z. B. betriebliche Flächen verkauft und entsprechende § 6 b-Rücklagen gebildet haben, sollten sich mit der Reinvestition sputen – wegen drohender gesetzlicher Änderungen.


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Tatsache ist: Der Bundesrat möchte die steuerfreie Übertragung von Veräußerungsgewinnen auf Anteile von § 6 b-Fonds (dabei handelt es sich um bestimmte geschlossene Immobilienfonds) künftig streichen. Betroffene Landwirte könnten nach dem Gesetzesvorschlag der Bundesländer aber auch keine verpachteten Flächen mehr erwerben, um darauf frühere Veräußerungsgewinne steuerfrei zu übertragen. Selbst die Errichtung eines Mietshauses auf einer zum Betrieb gehörigen Fläche, die Bauland geworden ist, wäre steuerlich nicht mehr gemäß § 6 b begünstigt.


Die Experten sind sich einig: Mit ihren Vorschlägen schießen die Bundesländer weit übers Ziel hinaus. Das sieht offenbar auch die Bundesregierung so. Wie inoffiziell zu erfahren war, gibt es von ihr keine große Begeisterung und kaum Unterstützung für die Bundesrats-Initiative. Eine „Rückwirkung“ für bestehende § 6 b-Rücklagen wäre ohnehin sehr problematisch.


Fazit: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wenn in Ihrem Betrieb § 6 b-Rücklagen bestehen. Aber noch ist hier nichts angebrannt! Ob es überhaupt zu einer gesetzlichen Änderung kommt, bleibt abzuwarten. Für übereilte bzw. unüberlegte Reinvestitionsentscheidungen gibt es keinen Anlass. top agrar wird Sie auf dem Laufenden halten.

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