Gemeinsam mit unserem Sohn bewirtschafte ich unseren Ackerbaubetrieb in einer Mutter-Sohn-GbR. Als mein Mann 65 wurde, trat ich an seiner Stelle in die GbR ein. Er erhält seitdem Alterskassen-Rente. Bald werde auch ich 65, wobei ich laut Alterskasse danach keine Rente erhalte, da ich ja noch den Betrieb bewirtschafte. Mit meinem 65. Geburtstag soll allerdings auch die Alterskassen-Rente meines Mannes wegfallen. Was können wir tun?
Wenn Sie an Ihrem 65. Geburtstag einen Betrieb aktiv bewirtschaften, erhalten Sie keine Rente von der Alterskasse und auch die Alterskassen-Rente Ihres Mannes entfällt. Das besagt die sogenannte „Hofabgabeklausel“. Allerdings gibt es seit der Novellierung des „Gesetzes über eine Alterssicherung der Landwirte“ doch einen Weg, als Mitunternehmer/-in einer Gesellschaft die Rente zu erhalten. Und zwar erlaubt § 21 Abs. 8 des Gesetzes, dass Mitunternehmer eine Rente erhalten, wenn sie das Unternehmen nicht führen und auch nicht nach außen vertreten. Sie könnten also Ihren alten GbR-Vertrag mit einem neuem Vertrag ergänzen, der besagt, dass Sie aus der Unternehmensführung ausgeschieden sind und die Vertretung der Gesellschaft nach außen allein Ihrem Sohn obliegt. So könnten Sie Mitunternehmerin bleiben und beide trotzdem die Altersrente bekommen.