Die geänderte Rechtsprechung wirkt sich positiv für viele Landwirte aus, die an (Auslands-) Studienreisen teilnehmen. Bisher wurde die steuerliche Anerkennung häufig verwehrt, weil der Teilnehmerkreis nicht homogen war und/oder das Reiseprogramm zu viele touristische Punkte enthielt. Ab sofort können die Reisekosten dagegen in einen betrieblichen und privaten Teil aufgeteilt werden. Der betrieblich veranlasste Teil ist dann steuerlich absetzbar.
Das Bundesfinanzhof-Urteil ist auch rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Sie profitieren davon immer dann, wenn z. B. Steuerbescheide noch offen sind, oder wenn das Thema in anstehenden Betriebsprüfungen zur Sprache kommt.