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Beispiellösungen der Bauernverbände

Lesezeit: 2 Minuten

Die niedersächsische Lösung ist eine Weiterentwicklung aus dem Vorjahr. Sie besteht aus einer so genannten Sortennachweiskarte für das Lebensmittel Getreide sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Auf der Sortennachweiskarte gibt der Landwirt die Qualitätsgruppe (Weizen) sowie die Sorte an. Durch seine Unterschrift erklärt er ? die Sortenreinheit und dass bei Backweizen keine Vermischung mit nicht backfähigen Weizensorten stattgefunden hat; ? dass bei Produktion, Transport und Lagerung alle relevanten lebensmittelrechtlichen Gesetze und Verordnungen eingehalten wurden; ? dass den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und den hygienischen Grundsätzen beim Umgang mit Getreide entsprochen wurde. Zudem soll angegeben werden, ob das Getreide mit Klärschlamm gedüngt wurde. Wichtiger Bestandteil der zusätzlichen Vereinbarungen ist die Beschreibung der Probenahme und Analyse: Von jeder Lieferung soll eine Probe gezogen und im Beisein des Landwirtes oder seines Beauftragten vakuumverschweißt und versiegelt sowie mit der Sortennachweiskarte und einer Kontrollnummer gekennzeichnet werden. Bei Unstimmigkeiten zur Qualitätsfeststellung können anhand der Rückstellproben Nachanalysen auf Kosten der jeweils unterlegenen Partei veranlasst werden. Weiterhin erklärt der Verkäufer sich einverstanden, dass stichprobenartig Schadstoffanalysen durchgeführt werden. Im Formular aus Westfalen-Lippe erklärt der Landwirt, dass er ? handelsübliche und nach seiner Kenntnis gemäß den Vorgaben der guten fachlichen Praxis und den gesetzlichen Bestimmungen erzeugte Ware abliefert; ? die Transportfahrzeuge nur für Getreide, Futtermittel und Ölsaaten nutzt bzw. nach dem Transport anderer Güter Reinigungsmaßnahmen vornimmt und beauftragte Dritte ebenso verfahren; ? die Ziele verfolgt, in sauberen Anlagen zu trocknen und zu reinigen, die höchstzulässigen Werte bei Mutterkorn, giftigen Unkrautsamen und DON nicht zu überschreiten, den Zugang von Vögeln, Nagetieren usw. zu verhindern, das Brot- und Futtergetreide getrennt von z. B. Ölen oder Fetten zu halten. Weiterhin wird vereinbart, dass im Beisein des Fahrers von jeder Lieferung eine Probe gezogen und sofort untersucht bzw. als Rückstellmuster versiegelt und gelagert wird. Bei Unstimmigkeiten zur Qualitätsfeststellung kann der Lieferant eine Nachanalyse verlangen, die beide Parteien als verbindlich anerkennen. Den ausführlichen Text der westfälischlippischen Erklärung können Sie im Internet unter www.topagrar.com, Rubrik Leserservice, Stichwort: Qualitätsvereinbarung abrufen oder via Fax unter der Nummer 02 51/510 12-54. Eventuell können wir Ihnen das Gleiche bald auch für die niedersächsische Lösung anbieten.

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