Ein erfreuliches Urteil für alle Betreiber von Biogasanlagen, die Wärme unentgeltlich abgeben: Das niedersächsische Finanzgericht (Az: 16 K 247/12) entschied jetzt, dass der KWK-Bonus als Entgelt von dritter Seite anzusehen ist. Die Folge: Statt 19 % Umsatzsteuer von den Selbstkosten, die häufig bei 10 bis 15 Cent/kWh liegen, sind nur 19 % von 2 Cent/kWh KWK-Bonus ans Finanzamt abzuführen. Das geschieht bereits über die Versteuerung der EEG-Vergütung.
Offen bleibt, was für Landwirte mit Biogasanlagen gilt, die die Wärme im eigenen Betrieb oder Wohnhaus nutzen. Dabei gelten für die Umsatzsteuer wieder andere Regeln.
In einem neuen Verfügungsentwurf fordert das Bundesfinanzministerium aktuell, die gelieferte Wärme immer dann mit den Selbstkosten zu bewerten, wenn kein Zugang zum Fernwärmenetz besteht. Da dies so gut wie nie der Fall ist, wären nach Schätzungen des Fachverbandes Biogas insgesamt mindestens 5 000 Anlagenbetreiber von hohen Mehrwertsteuerbelastungen betroffen (vgl. top agrar 1/2014, S. 26).
Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung ein Beispiel an den Richtern in Niedersachsen nimmt und auch bei „Selbstverbrauchern“ den KWK-Bonus als Bewertungsmaßstab zugrunde legt.
Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Bewertet das Finanzamt Ihre unentgeltlich abgegebene oder auch selbstverbrauchte Wärme mit den Selbstkosten, sollten Sie mit Hinweis auf das anhängige Verfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch einlegen, rät Steuerberater Dr. Richard Moser aus Göttingen.