Manche Traktoristen schalten die gelbe Rundumleuchte schon ein, wenn sie den Schlepper von der Halle zur Hoftankstelle rangieren. So ist es eigentlich nicht gedacht: Die gelbe Blinkleuchte soll vor besonders großen und/oder langsamen Fahrzeugen warnen. Wenn aber jeder Traktor immer damit herumfährt, gewöhnen sich die Autofahrer daran und die Warnwirkung geht verloren.
Der § 52, Absatz 4 der StVZO regelt das Verwenden der gelben Rundumleuchte. Grundsätzlich muss die gelbe Rundumleuchte genehmigt sein. Im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen bei Überbreiten kann sie sogar gefordert und in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Eine sehr pragmatische Lösung gibt es in Nordrhein-Westfalen. Per Erlass ist hier die Leuchte für lof-Zugmaschinen in der Zeit vom 1. September bis zum 31. März ohne besondere Genehmigung erlaubt.
Wie brenzlich wird es, wenn man ohne Genehmigung mit Gelblicht erwischt wird? Die meisten Polizisten sehen die Rundumleuchte an Landmaschinen eher pragmatisch: Wenn sie sinnvoll ist – also ein Schlepper mit einem großen Bodenbearbeitungsgerät bei Dunkelheit oder Nebel unterwegs ist – werden die Leuchten meist auch ohne besondere Genehmigung toleriert. Denn bei dem „illegalen“ Einsatz ist maximal ein Verwarnungsgeld fällig, es gibt keine Punkte. Aber Achtung: Die Rundumleuchte ersetzt keine fehlenden Warntafeln oder defekte Beleuchtungsanlagen!