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Dünge-Verordnung: Die Eckpunkte stehen

Lesezeit: 7 Minuten

Es war ein zähes Ringen und es ist noch nicht vorbei. Bund und Länder haben sich jetzt auf Eckpunkte für die neue Dünge-Verordnung verständigt. Das könnte auf Sie zukommen.


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Seit Jahren fordert Brüssel von Deutschland eine strengere Dünge-Verordnung. Darauf konnten sich Bund und Länder bislang nicht verständigen. Zu unterschiedlich sind die Interessen und Probleme. Außerdem wollte im Bundestagswahlkampf niemand dieses heiße Eisen anpacken. Inzwischen ist sogar die sogenannte Derogationsregelung ausgelaufen, über die Grünlandbetriebe statt 170 bis zu 230 kg N/ha aus Gülle ausbringen durften (siehe top agrar 2/2014, R 20).


Nun haben sich Bund und Länder angenähert. Die Fakten liegen ohnehin seit November 2012 auf dem Tisch. Damals legte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Thünen-Instituts Vorschläge für die Weiterentwicklung der aktuellen Dünge-Verordnung vor (top agrar 3/2013, S. 30). Darauf basieren auch die derzeit diskutierten Vorschläge. 12 Punkte sind wichtig:


Künftig sollen alle Betriebe schlagbezogen die jeweilige N- und P-Düngung dokumentieren. Dafür wird es bundeseinheitliche N-Bedarfswerte für gleiche Kulturen und vergleichbare Bedingungen geben, aber keine pauschalen Düngungsobergrenzen wie in den Niederlanden oder Dänemark. Nach Ansicht der Experten sind die Standortverhältnisse bei uns viel zu unterschiedlich. Pauschale Obergrenzen wären zu hoch oder zu niedrig. In beiden Fällen wären die Pflanzen nicht optimal versorgt.


Es bleibt weiter bei der betrieblichen Flächenbilanzierung (Feld-Stall-Bilanz). Die von Wissenschaftlern vehement geforderte Hoftorbilanz wollen Bund und Länder mehrheitlich nicht, weil sie diese für zu aufwendig halten. Allerdings soll die Nährstoffabfuhr über das Grundfutter exakter als bisher ermittelt werden. Über einen von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft entwickelten „Grundfutterfaktor“ wird die Nährstoffabfuhr durch das Grundfutter mithilfe der betriebseigenen Tierbestände errechnet und so überprüft. Damit soll verhindert werden, dass mancher Betriebsleiter zu hohe Nährstoffabfuhren angibt. Zu- und Verkäufe von Grundfutter müssen gesondert erfasst und dokumentiert werden. Das soll über die Lieferscheine erfolgen.


Die bisherigen Abstandsregeln zu Gewässern werden erweitert. Das heißt, auf einem 1 m breiten Streifen am Gewässer darf nicht gedüngt werden. Bei hängigen Flächen mit 5 bis 10 % Gefälle beträgt der Mindestabstand 3 m und bei mehr als 10 % sind es 4 m.


Bei gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden soll keine Gülle ausgebracht werden dürfen, um das Abschwemmen konsequent zu vermeiden. Allerdings lassen sich Gülle und Gärsubstrate auf gefrorenem Boden sehr bodenschonend ausbringen. Deshalb diskutieren die Düngungsexperten noch darüber, ob eine Ausbringung bei gefrorenem Boden noch möglich ist, wenn dieser tagsüber oberflächig auftaut und die Nährstoffe aufnimmt.


Die Sperrfrist für die Ausbringung organischer Dünger soll künftig unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur beginnen (bisher 1.11.). Ausnahmen soll es nur für Raps, Feldgras und frühgesäte Zwischenfrüchte geben, die bis zum Herbst noch in nennenswertem Umfang Nährstoffe aufnehmen. Hier soll die Sperrfrist am 1.10. beginnen.


Damit wäre künftig eine Gülledüngung zur Strohrotte nicht mehr erlaubt. Es sei denn, es werden nachfolgend Zwischenfrüchte angebaut. Dies wäre zusätzlich noch ein positiver Beitrag für den Erosionsschutz. Darüber hinaus wird diskutiert, bei Wintergetreide nach einer Getreidevorfrucht bis zum 1.10. eine „Startgabe“ von 40 kg verfügbarem N/ha aus Mineraldünger, Gülle oder Gärresten zuzulassen, höchstens jedoch 80 kg Gesamt-N. Für Grünland gilt weiter die Sperrfrist 15.11. Sie endet – wie beim Ackerland – am 31.1. Neu ist die Sperrfrist für Festmist und Komposte. Favorisiert wird ein Ausbringungsverbot vom 15.12. bis zum 31.1.


Neue Vorschriften für Mindestlagerkapazitäten bei Gülle und Gärresten sind derzeit nicht vorgesehen. Damit gelten weiterhin die Vorgaben für Jauche, Gülle und Sickersaft, die die Bundesländer in eigener Zuständigkeit regeln. Das sind derzeit 6 Monate. Werden die baulichen Anforderungen doch noch bundesweit geregelt, soll es in der Dünge-Verordnung eigene Vorgaben für die Lagerkapazität geben.


Gülle soll auf bewachsenen Flächen nur noch mit Schleppschläuchen bzw. mit Schlitz- oder Injektionstechnik ausgebracht werden dürfen. Dafür wird es aber Anpassungszeiträume geben: für Ackerland vermutlich bis 2020 und für Grünland bis 2025. Ausnahmen könnten auch für hängige Flächen gelten, wo der Einsatz von Schleppschläuchen technisch an Grenzen stößt. Klar ist: Prallteller wären nur noch auf unbestellten Flächen zulässig. Dort muss die Gülle unverzüglich eingearbeitet werden. Das heißt: sofort, spätestens innerhalb von 4 Stunden nach der Aus­bringung! Das ist aber nicht neu: Die meisten Bundesländer legen die Dünge-Verordnung schon heute so aus.


Die Obergrenze für die Ausbringung von Gülle und Mist bleibt bei 170 kg N/ha, bezogen auf den Durchschnitt des Betriebes. Neu ist, dass künftig auch die Gärreste aus den Biogasanlagen einzurechnen sind. Dazu ist auch eine Änderung des Düngegesetzes notwendig. Weil das viele Biogasbetriebe in die Bredouille bringt, zugleich der Energiepflanzenanbau aber hohe N-Entzüge sicherstellt, soll es eine Art „Derogationsregelung Biogas“ geben. Danach dürfen Biogasbetriebe auf bestimmten Flächen bis zu 250 kg N/ha aus Gärresten ausbringen. Dafür sollen aber strenge Vorgaben gelten. Die Ausnahmegenehmigung muss jährlich neu beantragt werden. Die teilnehmenden Betriebe müssen eine detaillierte Düngeplanung vorlegen und es wird diskutiert, ob der N-Saldo unter den erlaubten 60 kg N/ha liegen soll.


In Deutschland liegen bereits rund 35 % der Ackerflächen und 20 % des Grünlands bei Phosphat in den Stufen D und E. Auf diesen Flächen soll künftig kein Überschuss mehr zulässig sein. Bei Böden in der Versorgungsstufe C soll künftig im sechsjährigen Mittel noch ein P-Saldo von höchstens 20 kg P2O5/ha zulässig sein. In den Stufen A und B sind auch höhere Salden zulässig.


Der max. zulässige N-Saldo von 60 kg/ha bleibt. Allerdings sollen die Mindestwerte für die Berechnung des Gesamtstickstoffs im Wirtschaftsdünger z. T. verschärft werden. Das gilt für die Mindestanrechnung nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste. Hier bleibt es bei Rindergülle bei 70 %. Bei der Schweinegülle wird eine Anhebung von 60 auf 70 % diskutiert. Auch die N-Ausscheidungen auf der Weide sollen strenger bilanziert werden. Bei Rindern müssen künftig voraussichtlich 60 %, bei Schafen und Pferden 50 % angerechnet werden, heißt es. Bisher gelten für alle Tierarten 25 %.


Wer die zulässigen P- und N-Salden überschreitet, muss sich künftig beraten lassen. Kommt der Landwirt dem nicht nach, kann er mit einem Bußgeld belegt werden. Überschreitet er die zulässigen Salden erneut, muss er sich die Düngebedarfsplanung von der zuständigen Behörde genehmigen lassen.


Strittig ist noch, ob in der Dünge-Verordnung eine Ermächtigung steht, die es den Bundesländern erlaubt, eine zentrale Datenbank zur Erfassung der betrieblichen Nährstoffvergleiche einzurichten. Zumindest NRW und Niedersachsen haben das gefordert. Sie werden darin von der Wissenschaft unterstützt. Nur so könnten die Länder flächendeckend sicherstellen, ob Betriebe, die Gülle oder Gärreste abgeben bzw. aufnehmen, auch die Vorgaben einhalten, argumentieren die grünen Landwirtschaftsminister Remmel (NRW) und Meyer (Niedersachsen). Ohne die Ermächtigung dürfen die Länder nur Stichproben machen. Der Bauernverband hat bereits signalisiert, dass er eine solche Datenbank mit „gläsernen Landwirten“ nicht will.


Wenn die neue Dünge-Verordnung steht, will Deutschland in Brüssel auch wieder die Derogationsregelung für Grünland beantragen. Diese gab es bereits von 2006 bis Ende 2013. Ökologisch ist die Regelung auch aus Sicht der EU-Kommission unbedenklich, weil der höheren Düngung entsprechend höhere Entzüge entgegenstehen. Bund und Länder überlegen sogar die Grenze – wie in den Niederlanden – auf 250 kg N/ha aus Gülle anzuheben.-sp-

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