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Erbengemeinschaft: Keine zwangsweise Betriebsaufgabe

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn ein Landwirt seinen bisher selbst bewirtschafteten Betrieb verpachtet, kann er wählen, ob dieser mit der Verpachtung steuerlich aufgegeben oder als ruhender Betrieb fortgeführt werden soll (Verpächter-Wahlrecht). Die meisten Verpächter entscheiden sich für die steuerliche Fortführung, weil mit der steuerlichen Betriebsaufgabe die stillen Reserven aufgedeckt würden.


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Geht mit dem Tod des Verpächters der Betrieb an eine Erbengemeinschaft über, so war bisher schon unstrittig, das diese das Verpächter-Wahlrecht fortführen kann, solange sie als Erbengemeinschaft besteht.


Jetzt hat das Finanzgericht Niedersachsen das Gleiche rechtskräftig für den Fall entschieden, dass sich die betreffende Erbengemeinschaft auseinandersetzt und die Flächen sowie die Hofstelle des verpachteten Betriebs unter den Miterben aufgeteilt werden (Az: 15 K 265/11).


Die Auseinandersetzung führt nach Ansicht der Richter jedenfalls dann nicht zu einer steuerpflichtigen Zwangsbetriebsaufgabe, wenn jeder der Erben Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße von 3000 m2 übersteigen. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin.


Jeder der Erben könne in diesem Fall für sich entscheiden, ob er die in sein Alleineigentum gelangten Flächen steuerlich als ruhenden Betrieb fortführt, oder ob er diese unter Aufdeckung der stillen Reserven in sein Privateigentum überführt.

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