Ein niedersächsischer Landwirt plante im Außenbereich den Bau von 2 Warteställen, den Anbau eines Abferkelstalles, verschiedene Nutzungsänderungen und eine Bestandsaufstockung auf insgesamt 1 100 Plätze.
Nach Vorlage einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung und eines Geruchsgutachtens genehmigte die zuständige Behörde die Bauvorhaben. Dagegen klagte ein Nachbar, dessen Wohnhaus sich in 53 m Entfernung vom Betrieb des Sauenhalters befindet. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch zurück (Az.: 12 LA 55/10).
Begründung der Richter: Nach den Gutachten komme es bei Umsetzung aller vorgeschriebenen lüftungs- und abluftreinigungstechnischen Maßnahmen sogar zu einer Reduzierung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit von bisher 35 % auf 15 % der Jahresstunden am Wohnhaus des Klägers. Dies sei im Rahmen des Zumutbaren.
Im Hinblick auf möglicherweise gesundheitsgefährdende Stoffe räumte das Gericht zwar ein, dass emittierte Keime, Sporen und Toxine bei empfindlichen Personen durchaus zu Beeinträchtigungen führen könnten. Entscheidend für die Bewertung seien jedoch die Auswirkungen auf einen durchschnittlichen Menschen. Die bisherigen Studien würden jedoch keinen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen Stallemissonen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweisen.