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„Gutschrift“ muss sein

Lesezeit: 1 Minuten

Landwirte, die eine gewerbliche Biogasanlage oder Tierhaltung betreiben und damit der Regelbesteuerung unterliegen, müssen jetzt bei der Umsatzsteuer aufpassen. Und zwar immer dann, wenn sie Lieferungen (z. B. Mais, Getreide), die sie für das gewerbliche Unternehmen zugekauft haben, per Gutschrift mit den liefernden Landwirten abrechnen. Damit der Vorsteuerabzug nicht verloren geht, müssen Sie bei den Abrechnungen ab 1. Juli 2013 aufpassen.


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Und zwar muss jetzt auf der Abrechnung zwingend der Begriff „Gutschrift“ verwendet werden, damit diese steuerlich als ordnungsgemäß anerkannt wird. Das gilt für alle Abnehmer, die per Gutschrift mit Landwirten abrechnen, also auch z. B. für Landhändler, Genossenschaften oder Viehhändler. Darauf weist Steuerberater Bernhard Billermann aus Münster hin.


Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen eine bereits erteilte Rechnung lediglich korrigiert werden soll. Dies darf zukünftig nicht mehr als „Gutschrift“ bezeichnet werden, hier sollte z. B. der Begriff „Korrekturrechnung“ oder „Stornorechnung“ erscheinen.

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