Als die langjährige Pacht 2007 auslief, schloss die BVVG mit dem Pächter einen neuen Pachtvertrag über die gleichen Flächen, aber nur noch mit einer Laufzeit von 2 Jahren. Darin wurde der Pächter verpflichtet, die auf den Flächen erwirtschafteten Zahlungsansprüche bei Pachtende unentgeltlich auf den Nachfolgepächter zu übertragen. Dagegen wehrt sich der Pächter bei Pachtende – jedoch ohne Erfolg. Die betreffende Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot und benachteilige den Pächter nicht unangemessen, zumal es sich bei den ZA „nur“ um die Grundbeträge und keine betriebsindividuellen Anteile handele, so das Oberlandesgericht Naumburg (Az: 2 U 110/10 Lw).
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