Wenn ein Betrieb, der schon lange Jahre fremdverpachtet war, im Erbfall als Hof im Sinne der Höfeordnung vererbt werden soll, ist der Streit zwischen dem Hoferben und den Geschwistern oft vorprogrammiert. Was in solchen Fällen gilt, hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal klargestellt (Az.: BLw 5/12).
Entscheidend sei, dass der verstorbene Hofeigentümer bzw. Erblasser den Betrieb zu Lebzeiten nur vorübergehend eingestellt habe und dass eine Wiederaufnahme möglich sei. Anders als zuvor das Oberlandesgericht Oldenburg angenommen hatte, spiele die Person des potenziellen Hofübernehmers bei diesen Fragen keine Rolle. Es komme nicht darauf an, ob der potenzielle Hoferbe willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen. Der Hoferbe spiele allenfalls indirekt ein Rolle – wenn der (verstorbene) Hofeigentümer seine Entscheidung, den Betrieb nur vorübergehend einzustellen, schon im Hinblick auf den möglichen Hofnachfolger getroffen habe. Rechtsanwalt Ulrich Helms, Twistringen