Ein niedersächsischer Landwirt wollte die von der Kommune geplante Ausweitung der bestehenden Gewerbegebiete per Normenkontrollklage verhindern. Er befürchtete Einschränkungen bei der Bewirtschaftung seiner unmittelbar angrenzenden Ackerflächen, z. B. bei der Gülleausbringung. Außerdem werde der zulässige Immissionsrichtwert von 15 % der Jahresstunden im geplanten Gewerbegebiet schon jetzt teils überschritten, nicht zuletzt durch seine 300 m entfernte Hofstelle mit Schweinehaltung.
Beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht konnte sich der Schweinehalter aber nicht durchsetzen. Die im Gewerbegebiet angesiedelten Betriebe müssten die üblichen landwirtschaftlichen Geruchsbeeinträchtigungen hinnehmen, ohne Abwehransprüche geltend machen zu können, so die Richter. Ackerbau und Gewerbenutzung seien in diesem Fall nebeneinander möglich, ohne Konflikte aufzuwerfen. Dazu trage auch die Tatsache bei, dass die Kommune eine Wohnnutzung in Teilbereichen des Gewerbegebietes generell ausgeschlossen habe (Az: 1 KN 149/12).