Ein Landwirt bestellt Medikamente zur Bekämpfung eines Mastitis-Problems in seinem Rinderbestand bei einer Versandapotheke. Im Rahmen einer Routine-Kontrolle stoßen die Ermittler auch auf die per Versandhandel erworbenen Medikamente. Damit sitzt der Landwirt in der Falle. Denn soweit es sich dabei um verschreibungspflichtige Medikamente handelt, darf er sie als Tierhalter nur erwerben, wenn es dafür eine tierärztliche Behandlungsanweisung gibt. Medikamente die lediglich apothekenpflichtig sind ,darf der Tierhalter laut Gesetz „nur in Apotheken, beim den Tierbestand behandelnden Tierarzt“ oder in Einzelfällen beim Hersteller erwerben.
Fazit: Sobald Sie als Tierhalter verschreibungs- und apothekenpflichtige Tierarzneimittel aus anderen Quellen beziehen, etwa über den Versandhandel oder durch Abgabe eines Tierarztes, der den Bestand nicht oder nicht ausreichend behandelt hat, machen Sie sich strafbar.