Landwirte mit vermieteten Wohnungen kennen die leidige Diskussion um die Schönheitsreparaturen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Mieter die Schönheitsreparaturen selbst ausführen und sich dabei von Bekannten helfen lassen dürfen. Der Vermieter könne zwar fordern, dass Maler- und Tapezierarbeiten fachgerecht ausgeführt würden. Der Mieter müsse deshalb aber nicht zwingend eine Fachfirma beauftragen, so der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 294/09).
Schreibt der Mietvertrag explizit vor, dass die Schönheitsreparaturen von Handwerkern erledigt werden müssen, ist die Klausel ungültig. Der Mieter muss dann gar nicht renovieren.