Die Bundesregierung hat mit der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) die sogenannte Länderöffnungsklausel für Windräder beschlossen. Sie besagt, dass jedes Bundesland bis zum 31.12.2015 per Gesetz eigene Abstände zu Gebäuden festlegen kann. Bislang sind die Abstände bundeseinheitlich u.a. in der TA Lärm festgelegt.
Beschließt ein Bundesland ein eigenes Gesetz, ist eine Privilegierung für Windräder nach dem BauGB nur noch möglich, wenn die landeseigenen Abstände eingehalten werden. Wie eine Tagung der Fachagentur Windenergie an Land aus Berlin zeigte, arbeiten derzeit nur Bayern und Sachsen an eigenen Gesetzen.
Prof. Martin Schulte vom Lehrstuhl für öffentliches Recht an der TU Dresden machte deutlich, dass die Länderöffnungsklausel die Planung von Kommunen massiv unterlaufen wird. Aus seiner Sicht sprechen mehrere Gründe dafür, warum eine Verfassungsbeschwerde von Windparkbetreibern, aber auch von Kommunen gegen die Länderöffnungsklausel gute Erfolgsaussichten hätte.
Die Universität Halle hat außerdem in einer aktuellen Befragung von Bürgern nachgewiesen, dass es zwischen einer Belästigung durch Windräder und der Nähe zur Wohnbebauung keinen Zusammen-hang gibt. Die befragten 212 Anwohner eines Windparks in Norddeutschland fühlten sich vom Verkehrslärm viel stärker belästigt.