Wir haben von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) ein Formular zur Nachbau- erklärung erhalten. Müssen wir antworten und Nachbaugebühren zahlen? Hätten wir uns freiwillig melden müssen?
Betreiben Sie Nachbau, sind Sie verpflichtet, Nachbaugebühren zu bezahlen. Sonst machen Sie sich einer Sortenschutzverletzung strafbar.
Eine allgemeine Auskunftspflicht über betriebenen Nachbau besteht aber nicht. Vielmehr muss der Sortenschutzinhaber, vertreten durch die STV, konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass bestimmte Sorten nachgebaut wurden. Ein solcher Anhaltspunkt liegt aber schon durch den Kauf von Z-Saat- oder -Pflanzgut in einem früheren Jahr oder durch die Aufbereitung von Erntegut vor. Ebenso gilt die frühere Erklärung des Landwirts über vorgenommenen Nachbau als Indiz. Informationen erhält die STV oft von Aufbereitern oder Saatgutverkäufern.
In der Anfrage der STV muss ersichtlich sein, dass ein Anhaltspunkt vorliegt. Im Ihnen zugesendeten Fragebogen, der sogenannten Nachbauerklärung, ist eine Tabelle enthalten. Darin müssen die Sorten vorgedruckt sein, über die die STV Auskunft verlangt. Nur für die dort genannten Sorten besteht Auskunftspflicht. Daneben sind Angaben abzugeben zu: Name, Wohnsitz und Anschrift des Betriebes, Anbaufläche (in ha), auf der die Sorte angebaut wurde, Saatgutmenge sowie Name und Anschrift des Aufbereiters. Bauen Sie die genannten Sorten nicht nach, müssen Sie dies mitteilen, was auch formlos möglich ist, und ansonsten keinerlei Auskünfte erteilen.