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Neues Bundesfinanzhof-Urteil - Schweinemäster behält den ­Vorsteuerabzug …

Lesezeit: 3 Minuten

… bei Rückkehr von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung.


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Schweinemäster, die von der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung zur Pauschalierung zurückkehren, können von einem neuen Bundesfinanzhof-Urteil profitieren. Dazu ein Beispiel:


Mäster Hermann Meier hatte anlässlich eines Stallbaus zur Regelbesteuerung optiert. Ab dem 1.1.2012 ist er wieder zur Umsatzsteuerpauschalierung zurückgekehrt.


Kurz zuvor, Ende November 2011, hatte er noch 500 Ferkel neu aufgestallt. Da er zu diesem Zeitpunkt noch die Regelbesteuerung anwendete, hat ihm das Finanzamt die Umsatzsteuer aus Ferkelkauf und weiteren Kosten bis zum 31.12.2011 als Vorsteuer erstattet, insgesamt rund 2 300 €. Die fertigen Mastschweine sind im März 2012 in zwei Partien zu je 250 Tieren zum Schlachter gegangen. Als Pauschalierer muss er aus dem Verkauf der Schweine jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen. Das wäre eigentlich ein Fall für die so genannte Vorsteuerberichtigung: Meier müsste die 2 300 € Vorsteuer wieder an das Finanzamt zurückzahlen.


Die Vorsteuerberichtigung wird aber nur fällig, wenn in dem verkauften „Wirtschaftsgut“ mindestens 1 000 € Vorsteuer enthalten sind. Bisher sah das Finanzamt in diesen Fällen die verkaufte Schweinepartie als ein Wirtschaftsgut an. Folge: Meier hätte mit jeweils 250 Tieren die Grenze geknackt und müsste Vorsteuer zurückzahlen.


Jetzt hat jedoch der Bundesfinanzhof entschieden, dass das einzelne Mastschwein umsatzsteuerlich als Wirtschaftsgut einzustufen ist (Az: V R 32/10). Bei jedem einzelnen Mastschwein, das Meier im März 2012 verkauft hat, lag die Vorsteuer aus dem entsprechenden Ferkelbezug aber weit unter der 1 000 €- Grenze. Die Folge: Er muss die Vorsteuer nachträglich nicht mehr berichtigen. Der gesamte Vorsteuerabzug für beide Verkaufspartien bleibt ihm erhalten.


Wann nachteilig?

Im umgekehrten Fall – beim Übergang von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung – wirkt sich das neue Bundesfinanzhof-Urteil allerdings nachteilig aus. Bisher konnte ein Mäster, wenn er Ferkel noch als Pauschalierer kaufte, die fertigen Mastschweine aber als Regelbesteuerer verkaufte, hierfür nachträglich noch Vorsteuern geltend machen. Vorausgesetzt, die jeweilige Verkaufspartie war so groß, dass der auf sie entfallende Vorsteuerbetrag über 1 000 € lag. Das ist jetzt nicht mehr möglich, da jedes einzelne Mastschwein als Wirtschaftsgut anzusehen ist, nicht mehr die gesamte Partie. Für Mäster, die in den zurückliegenden Jahren beim Übergang zur Regelbesteuerung von der für sie günstigeren Auffassung der Finanzverwaltung profitiert haben, gilt jedoch: Alle bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils durchgeführten Steuerfestsetzungen können nicht mehr zu ihrem Nachteil geändert werden.


Der Verkauf von Feldfrüchten (z. B. Getreide) wird durch die neue Rechtsprechung übrigens nicht berührt. Hier zählt für die 1 000 €-Grenze bei der Vorsteuer weiter die verkaufte Partie. Das bedeutet: Nach dem Übergang zur Regelbesteuerung sollte Getreide, das noch als Pauschalierer erzeugt wurde, möglichst in größeren Partien verkauft werden, damit sich mindestens 1 000 € Vorsteuer ergeben, die man dann nachträglich geltend machen kann. Bei der Rückkehr zur Pauschalierung sollte dagegen die Rückzahlung von Vorsteuer vermieden werden. In diesem Fall kann man die 1 000 €-Geringfügigkeitsgrenze unterschreiten, indem z. B. Getreide anhängerweise verkauft wird.

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