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Pächter haftet für PFT-Verunreinigung

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Pächter, der auf den Flächen angeblichen Bio-Dünger ausbringen lässt, der sich im Nachhinein als PFT-verseucht erweist, haftet gegenüber dem Verpächter grundsätzlich für die entstandenen Schäden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.5.2010 entschieden (Az: V ZR 244/09).


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Betroffen war eine ca. 7 000 m2 große Fläche mit einem Verkehrswert von rund 10 000 €. Die jährliche Pacht lag bei knapp 330 €.


Als die PFT-Verseuchung offenbar wurde, verboten die Behörden die Verwendung der Früchte von der Fläche, stoppten die Trinkwasserentnahme aus einem nahe gelegenen See und ließen ein aufwändiges Drainagesystem verlegen, um die Schadstoffe aufzufangen und auszufiltern.


Der Verpächter verklagte daraufhin den Pächter auf Schadenersatz. Er verlangt die vollständige PFT-Ent­fernung aus der Fläche. Dies lehnte der Pächter ab. Dazu müsse der Boden vollständig ausgetauscht werden, was mehrere 100 000 € kosten würde. Dies stehe in keinem Verhältnis zum Verkehrswert der Fläche von 10 000 €. Außerdem treffe ihn, den Pächter, an der Kontaminierung kein Verschulden.


Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Er lehnte es ab, den Pächter aus der Haftung zu entlassen bzw. diese erheblich einzuschränken, u. a. aus folgenden Gründen:


Der Pächter ist verpflichtet, das Grundstück bei Pachtende in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Deshalb kann der Verpächter grundsätzlich die Beseitigung der PFT-Kontaminierung verlangen.


Der Hinweis auf die damit verbundenen hohen Kosten, die weit über dem Verkehrswert der Fläche liegen, reicht allein nicht aus, um den Pächter von dieser Verpflichtung zu befreien.


Der Verpächter muss damit rechnen, dass die Behörden die entstandenen hohen Aufwendungen für die Gefahrenabwehr von ihm erstattet haben wollen, zumal der eigentliche Verursacher (Düngerlieferant) inzwischen insolvent ist. Von diesen drohenden Regressansprüchen hat ihn der Pächter nicht freigestellt.


Dass der angebliche Biodünger kostenfrei angeliefert und ausgebracht werden sollte, hätte den Pächter in jedem Fall misstrauisch machen müssen. Insofern treffe ihn rechtlich ein Verschulden an der PFT-Verunreinigung.


Wirklich beendet ist der Rechtsstreit damit aber noch nicht. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz (Oberlandesgericht Hamm) zurückverwiesen. Die dortigen Richter müssen jetzt entscheiden, in welchem Umfang der Pächter tat­sächlich haften und für die Beseitigung der Bodenkontamination aufkommen muss.


Rechtsanwältin


Christiane Graß, Bonn

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