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So gelingt das Erstaudit

Lesezeit: 12 Minuten

Anfang Mai starten die ersten Tierwohlaudits. Landwirte sollten sich jetzt sorgfältig darauf vorbereiten. Wo der Teufel im Detail steckt, erklärt Dr. Karl-Heinz Tölle von der ISN-Projekt GmbH.


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Was raten Sie Landwirten, damit beim Erstaudit nichts schief geht?


Dr. Tölle: Ich empfehle allen Betrieben, frühzeitig ihren Bündler und die Betriebsberater einzubeziehen. Noch sind gut fünf Wochen Zeit, bevor die ersten Audits Anfang Mai starten.


Das Audit muss gut vorbereitet sein, weil es im Nachhinein keine Korrekturmöglichkeiten mehr gibt. Wer das Audit nicht besteht, ist erst mal raus. Teilweise werden von den Bündlern Voraudits angeboten, um die Sicherheit zu erhöhen.


Wer führt die Audits durch?


Dr. Tölle: Auditoren, die entsprechend geschult wurden und für die Initiative Tierwohl zugelassen sind. Weitere Personen sind im Normalfall nicht dabei, es sei denn, der Landwirt bittet seinen Berater dazuzukommen.


Welche Dokumente müssen beim Audit in jedem Fall vorliegen?


Dr. Tölle: Es muss ein Betriebsplan vorliegen, auf dem für jedes Abteil die Fenstergrößen (lichtdurchlässige Fläche), die Abteil- und Stallmaße sowie die prozentualen Tageslicht-flächen dokumentiert sind. Als weitere Dokumente müssen die QS-Infobriefe zum Antibiotikamonitoring, der Stallklima- und Tränkewassercheck, die quartalsweisen Aufzeichnungen der Tierverluste und die Besuchsprotokolle der tierärztlichen Bestandsbetreuung vorliegen.


Wird eines der Platzkriterien (10, 20 oder 40 % mehr Platz) ausgewählt, muss ein Betriebsplan mit den Buchtenmaßen, den Nettobuchtenflächen und der entsprechenden Maximaltierzahl je Bucht und Gewichtsbereich vorliegen. Je nach Kriterienwahl sind weitere Aufzeichnungen notwendig.


Welche Bedeutung haben die QS-Basiskriterien?


Dr. Tölle: Der Tierhalter muss die im QS-Leitfaden „Landwirtschaft Schweinehaltung“ festgelegten 15 Basiskrite-rien einhalten. Dazu gehören u. a. die Kapitel „Allgemeine Haltungsanforderungen“, „Beleuchtung“, „Gebäude und Anlagen“, „Betriebshygiene“, „Alarm-anlagen“, „Notstrom“, „Einzäunung“, „Schlitzweiten“, „Tier/Fressplatz-Verhältnisse“ usw.


Entscheidend ist auch, dass alle Basiskriterien zum Zeitpunkt des Tierwohlaudits eingehalten/erfüllt sind.


Ein Basiskriterium heißt „Überwachung und Pflege der Tiere“. Was ist damit gemeint?


Dr. Tölle: Hier geht es darum, wie sehen die Tiere hinsichtlich Verschmutzungen, Verletzungen und Erkrankungen aus. Liegt z. B. ein Problem mit Schwanzbeißen vor, dann muss mit dem Hoftierarzt zusammen ein Maßnahmenplan erarbeitet und eingeleitet sein. Bei akutem Geschehen – z. B. in einzelnen Buchten – muss dargelegt werden, welche Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen werden. Zu diesem Punkt gehört auch der Umgang mit kranken Tieren von der Separationsmöglichkeit bis hin zur Nottötung.


Sind Alarmanlagen Pflicht?


Dr. Tölle: Wenn die Luftversorgung von der Stromversorgung abhängig ist, muss ein funktionierendes Alarmsystem installiert sein. Was die Notstromversorgung angeht, ist sicherzustellen, dass die Versorgung der Tiere mit Luft, Wasser und Futter auch dann gewährleistet ist, wenn flächendeckend der Strom ausfällt. Hier muss jeder Landwirt einen Notfallplan parat haben.


Also braucht jeder Betrieb ein eigenes Notstromaggregat?


Dr. Tölle: Nicht, wenn die Notversorgung der Schweine anderweitig sichergestellt werden kann. Es muss aber zumindest eine vertragliche Verein-barung vorliegen, wenn ein Notstrom-aggregat im Bedarfsfall von Dritten entliehen werden soll. Darin muss klar geregelt sein, dass die Bereitstellung des Notstromaggregates sowie dessen einwandfreie Funktionsfähigkeit zu jeder Zeit garantiert ist. Die Funktionsfähigkeit der Alarm- und Notsysteme wird im Rahmen des Stallklimachecks genau überprüft.


Muss der Stallklimacheck auch bei Hüttenhaltung oder bei Schwerkraftlüftung durchgeführt werden?


Dr. Tölle: Ja, die einzige Ausnahme bildet die Freilandhaltung. Schließlich ist auch in den alternativen Systemen ein gutes Stallklima sicherzustellen. Auch wenn der Check vermutlich schneller und einfacher vonstattengeht, sind hier Stellklappen usw. zu überprüfen.


Können Betriebe, bei denen der Stallklima- oder Tränkewassercheck Beanstandungen enthält, trotzdem an der Initiative teilnehmen?


Dr. Tölle: Ja, das können sie. Es muss jedoch ein entsprechender Maßnahmenplan mit Fristen vorliegen und eingeleitet sein. Technische Probleme an der Lüftungsanlage müssen z. B. innerhalb einer vereinbarten Frist abgestellt werden. Ähnlich sieht es beim Tränkewassercheck aus. Hier kann es bei den physikalisch-chemischen Analysen regional zu erhöhten Werten im Wasser kommen, die sich möglicherweise kurzfristig kaum reduzieren lassen. In diesem Fall muss in Zusammenarbeit mit dem Hoftierarzt oder anderen Experten bewertet werden, welche Folgen sich daraus ergeben, und wie und an welcher Stelle reagiert wird.


Welche Technik ist bei automatischer Luftkühlung zulässig?


Dr. Tölle: In erster Linie sind hier die über die Klimasteuerung geregelten Systeme mit Hochdruckvernebelung gemeint – aber auch Zuluftkühlungen. Bei letzteren erfolgt die Steuerung über die Regelung der Zuluftmengen.


Einweichanlagen können zu Kühl-zwecken nur berücksichtigt werden, wenn sie mit speziellen Vernebelungsdüsen ausgestattet sind und automatisch über die Temperatur gesteuert werden.


Die Tageslichtfläche stellt für viele Betriebe eine Hürde dar. Ist ein Ausgleich der Tageslichtflächen zwischen Ställen möglich?


Dr. Tölle: Die im Mittel geforderte Tageslichtfläche von mindestens 1,5 % bezieht sich immer auf eine Produk-tionsart unter einer VVVO-Nummer. Betreibt jemand beispielsweise zwei oder mehrere Mastställe unter einer Nummer, dann zählt hier das Gesamtmittel der Ställe. Dieses berechnet sich aus der Summe der anrechenbaren Tageslichtfläche geteilt durch die Summe der Stallgrundfläche, wie sie im Leitfaden definiert ist. Für einzelne Abteile ist eine Unterschreitung der Tageslichtfläche von 20 % zulässig.


Nicht möglich ist ein Ausgleich zwischen den Produk-tionsarten, also beispielsweise zwischen Sauenhaltung und Ferkelaufzucht, auch wenn diese zu einer VVVO-Nummer zählen.


Um wie viele Ecken darf das indirekte Licht ins Abteil fallen?


Dr. Tölle: Indirektes Licht ist maximal über eine Kaskade (eine Ebene, ein Raum) erlaubt. Das ist der Fall, wenn das Licht von einem Raum oder vom Zentralgang mit Außenfenstern in ein dahinter liegendes Abteil mit Innenfenstern weitergegeben wird.


Biegt vom Zentralgang zum Beispiel im 90°-Winkel ein nicht abgegrenzter Raum oder Zentralgang ab, dann ist dieser gedanklich als weiterer Raum zu sehen – der Lichteinfall von dort kann dann nicht berücksichtigt werden.


Ist die Tageslichtfläche auch in Hüttensystemen sicherzustellen?


Dr. Tölle: Unterschieden wird zwischen Indoor- und Outdoorhütten. Bei Indoorhütten wie z. B. Klimakisten gelten hinsichtlich der Lichtfläche gleiche Vorgaben wie bei einem konventionellen Stall. Bei Outdoorhütten bezieht sich die Tageslichtfläche auf die Innenfläche der Hütte. Hier müssen ggf. lichtdurchlässige Flächen (Netze oder helle Folien) ergänzt werden.


Was ist als Raufutter zugelassen, und wie darf es verabreicht werden?


Dr. Tölle: Beim Raufutter gibt es eine große Bandbreite von Rohfaser-trägern – angefangen bei Heu und Stroh bis hin zu Trockenschnitzeln, Kleien, Schalen, Strohpellets usw. Im Leitfaden gibt es hierzu eine umfangreiche offene Liste.


Darf das Raufutter frei bezogen werden?


Dr. Tölle: Raufutter ist als Futter zu werten und unterliegt somit den futtermittelrechtlichen Bestimmungen. Beispielsweise müssen sich die eingesetzten Raufutter auf der Positiv-liste für Futtermittel wiederfinden. Das bedeutet, dass hier auch die QS-Grundanforderungen für Futtermittel eingehalten werden müssen. Im Klartext: Tierhalter dürfen nur Futtermittel zukaufen und einsetzen, die von QS-lieferberechtigten Futtermittelherstellern stammen. Achten Sie also unbedingt auf die Herkunft der Presslinge oder anderer Raufutter.


Raufutter, die nicht verarbeitet wurden, sogenannte Primärprodukte wie z. B. Heu, Stroh oder Maissilage müssen übrigens bei Zukauf nicht zwangsläufig von einem QS-zertifizierten Betrieb stammen!


Gelten die Vorgaben auch für organisches Beschäftigungsmaterial?


Dr. Tölle: Nein, hier gilt nur die Vorgabe, dass es gesundheitlich unbedenklich für die Tiere sein muss. Somit kann es passieren, dass ein und dasselbe Material aufgrund seiner Herkunft als Raufutter nicht zugelassen ist, wohl aber als organisches Beschäftigungs-material.


Wie viel Raufutter müssen die Schweine bekommen?


Dr. Tölle: Exakte Vorgaben zu den Raufuttermengen gibt es nicht, das Ziel ist aber, durch den Einsatz von Raufutter eine diätetische Wirkung im Darm zu erreichen. Und das geht nur, wenn die Tiere ständig und ausreichend Raufutter zur Verfügung haben. Die Raufe darf also nie leer sein!


In den Leitfäden ist außerdem genau beschrieben, für wie viele Tiere welche Geräte bei welchem Tiergewicht zugelassen sind. Kann z. B. eine Stirnseite der Raufe nicht genutzt werden (z. B. bei Einbau in der Ecke), verringert sich die maximal zulässige Tierzahl.


Welche Geräte sind für die Raufuttergabe zugelassen?


Dr. Tölle: Eine Freigabe für einzelne Geräte wird es nicht geben, weil die Funktionsfähigkeit von der Kombina-tion aus Gerät, Einstellung, Material und Beschickung abhängt. Landwirten ist zu empfehlen, Einzelgeräte ent-weder testweise einzusetzen oder die Beratung hinzuzuziehen.


Darf das Raufutter im Futtertrog mit angeboten werden?


Dr. Tölle: Nein, Futter und Raufutter müssen immer getrennt voneinander angeboten werden. Die Anbringung eines Raufutterspenders über dem Trog ist zwar zulässig, wichtig ist aber, dass die Tiere auch hier das Raufutter getrennt vom Futter aufnehmen können. Vorsicht ist deshalb bei Geräten geboten, bei denen das Raufutter runterfällt und erst dann aufgenommen werden kann. Hier muss das Raufutter auf einer für die Tiere erreichbaren Zwischenebene aufgefangen werden. Wenn dann Reste in den Futtertrog fallen, ist das kein Problem. Auch bei der Gabe auf dem Boden muss sichergestellt sein, dass die Tiere genügend Raufutter fressen können und nur Reste im Güllekanal landen.


Was ist beim Saufen aus der offenen Wasserfläche zu beachten?


Dr. Tölle: Entscheidend ist, dass das Tränkewasser in offenen Schalen oder Becken angeboten wird. Diese können mit Trogfluter-Systemen, Nippeltränken oder anderen Tränke-mechanismen ausgerüstet sein.


Natürlich muss die Funktion der offenen Tränke (insbesondere bei Eigenbaulösungen) erfüllt sein. Das heißt, das Wasser muss auch in der Schale ankommen. Außerdem müs-sen die Schweine die Tränken auch problemlos bedienen können, was besonders bei Mutter-Kind-Tränken zu beachten ist.


Müssen Futter und Wasser immer getrennt angeboten werden?


Dr. Tölle: Die Trennung von Futter und Wasser ist Pflicht. In Breifutter-automaten z. B. muss das Wasserbecken durch eine Aufkantung von mindestens 2 bis 3 cm Höhe deutlich vom Futterbereich getrennt sein.


Die Gabe von Wasser in den ebenfalls zur Fütterung genutzten Trog wird nicht als offene Tränke anerkannt. Einzige Ausnahme: Bei Sauen und Jungsauen in der Gruppe im Deck- und Wartebereich bei einem Trog mit Aqualevelsystem und einem Tier/Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1.


Was ist beim Kriterium Ebermast zu beachten?


Dr. Tölle: Wer sich für dieses Kriterium entscheidet, sollte sich das zuvor genau überlegen. Zum einen sollte er sich mit den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ebermast im Betrieb auseinandersetzen, zum anderen muss er sich im Vorfeld um eine sichere Vermarktung kümmern, um nicht im Nachhinein ein böses Erwachen zu erleben.


Was die Voraussetzungen angeht, dürfen abgesehen von tiermedizinisch begründeten Einzelfällen keine chirurgisch kastrierten Tiere im Bestand stehen. Zudem muss der Eberanteil im Bestand bzw. im Durchgang mindestens bei 40 % liegen.


Gibt es besondere Anfor-derungen an Scheuerbäume?


Dr. Tölle: Der Scheuerbaum muss eine raue Oberfläche aufweisen, das Material muss gesundheitlich unbedenklich sein und darf keine Verletzungsgefahr bergen. Der Winkel muss aus der Waagerechten gemessen bei 40 bis 60° liegen. Das Material ist nicht vorgegeben, Lösungen mit Holz, Riffelblechen, Moniereisen usw. sind erlaubt. Der Scheuerbaum kann entweder in der Bucht oder an der Buchtentrennwand angebracht werden. Wichtig ist, dass er für alle Tiere jederzeit gut erreichbar ist.


Bürsten sind ebenfalls zulässig, hier gilt der Winkel aber nicht, sondern die entsprechende Erreichbarkeit für alle Tiere, damit die Funktion des Scheuerns ausgeübt werden kann.


Gibt es Ausnahmeregelungen, wenn z. B. bei Vermarktungsengpässen der vereinbarte Mehrplatz je Tier nicht eingehalten werden kann?


Dr. Tölle: Ausnahmen sind nicht zugelassen, z. B. wenn der Mäster den Ferkeleinkauf um eine Woche verschiebt und es im Flatdeck zu eng wird. In allen Buchten muss der vereinbarte Mehrplatz je Tier zu jeder Zeit eingehalten werden! Auch eventuell sinkende Tageszunahmen und die dadurch spätere Vermarktung einzelner Partien sollten bereits im Vorfeld eingeplant werden. Eine Ausnahme gibt es nur bei Vermarktungssperren aufgrund eines amtlich festgestellten Seuchen-geschehens.


Wie wird zwischen Zucht-läufern und Jungsauen unterschieden?


Dr. Tölle: Wie in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung definiert, wird ein Zuchtläufer mit der ersten Belegung zur Jungsau. Damit betreffen die Kriterien, die sich auf die Gruppenhaltung der Sauen und Jungsauen beziehen, die Zuchtläufer nicht. Wohl aber das Kriterium zusätzliches orga-nisches Beschäftigungsmaterial. Das gilt für alle Tiere vom Saugferkel bis zur Sau.


Sind die Tierwohl-Kriterien einheitlich für die ganze Produktionsart unter einer VVVO-Nummer umzusetzen?


Dr. Tölle: Ja, die Regelung ist eindeutig. Einheitlich bedeutet, dass die Umsetzung eines gewählten Kriteriums durchgehend für alle Tiere unter einer VVVO-Nummer erfolgen muss. Es bedeutet aber nicht, dass dieses Kriterium überall gleich umzusetzen ist. Es ist also durchaus möglich, mit verschiedenen Raufuttermitteln in den Stallbereichen zu arbeiten, auch der Scheuerbaum muss nicht überall gleich aussehen usw.


Heißt das auch, dass sich die Umsetzung eines Kriteriums im Zeitverlauf ändern kann?


Dr. Tölle: So ist es. Beispielsweise kann das Verabreichungsgerät für Raufutter ausgetauscht oder das Material gewechselt werden, wenn beispielsweise in einem Erntejahr ein Toxinproblem auftritt. Besonders wichtig ist es aber hierbei, sicher zu sein, dass mit dem Wechsel das jeweilige Kriterium auch weiter erfüllt ist – ansonsten kann das beim Folgeaudit als Nichtumsetzung eines Kriteriums gewertet werden.


Worauf ist zu achten, wenn die gewählten Kriterien gewechselt werden sollen?


Dr. Tölle: Ein Wechsel der Kriterien darf grundsätzlich nur in Abstimmung mit der Trägergesellschaft erfolgen! Diese wird dann mitteilen, ob und wenn ja, welche Veränderungen bei den Kriterien möglich sind. Vor dem Ausstieg aus einem Kriterium oder auch vor dem Einstieg in ein neues Kriterium muss in jedem Fall ein Audit stattfinden.


Was raten Sie den Land­wirten bei der Wahl der Kriterien?


Dr. Tölle: Ich rate den Landwirten, nur Kriterien zu wählen, von denen sie selbst überzeugt sind und von denen sie sicher sind, dass sie sich dauerhaft im Betrieb umsetzen lassen. Wer meint, sich mit einem Kriterium Probleme in den Stall zu holen, sollte die Finger davon lassen. Hier gilt das Prinzip: Ganz oder gar nicht.

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