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So werden Ihre Kinder in der Lehre gefördert

Lesezeit: 5 Minuten

Lehrlinge, die nur eine geringe Ausbildungsvergütung erhalten, haben oft Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe – sofern sie auswärts wohnen.


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Was für Schüler und Studenten das Bafög ist, ist für betriebliche Auszubildende die Berufsausbildungsbeihilfe. Diese gibt es für betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen in einem anerkannten Lehrberuf – vorausgesetzt, es handelt sich um eine berufliche Erstausbildung.


Gefördert werden Azubis, die nur eine geringe Ausbildungsvergütung bekommen und deren Eltern weniger gut verdienen.


Gerade in Zeiten, in denen das landwirtschaftliche Einkommen mehr schlecht als recht ist, haben Landwirtskinder gute Chancen, eine Berufsausbildungsbeihilfe zu bekommen – egal ob sie eine landwirtschaftliche Ausbildung oder eine andere Lehre absolvieren:


Auszubildende erhalten immer dann Ausbildungsbeihilfe, wenn sie in Heimatnähe keinen Ausbildungsplatz im gewünschten Beruf gefunden haben und ihr Ausbildungsbetrieb so weit vom Elternhaus entfernt ist, dass sie auswärts wohnen müssen. Das ist der Fall, wenn der Azubi von zuhause aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich mehr als zwei Stunden für den Hin- und Rückweg brauchen würde.


Ist ein Auszubildender über 18 Jahre alt (oder verheiratet oder hat er mindestens ein Kind) steht ihm auch dann Ausbildungsbeihilfe zu, wenn er in erreichbarer Nähe zum Elternhaus wohnt.


Wohnt ein Auszubildender bei seinen Eltern, erhält er grundsätzlich keine Ausbildungsbeihilfe, auch nicht als landwirtschaftlicher Lehrling in der Elternlehre.


Die Berufsausbildungsbeihilfe kann für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt werden. Jedoch fällt sie wegen der steigenden Ausbildungsvergütung im zweiten und dritten Lehrjahr regelmäßig geringer aus oder fällt ganz weg. Dies hängt jedoch auch von der Art der Unterkunft und den Fahrtkosten ab. Die Ausbildungsbeihilfe wird komplett als Zuschuss gezahlt.


Um zu ermitteln, ob und wie viel Ausbildungsbeihilfe Ihrem Kind zusteht, sollten Sie wie folgt vorgehen:


Ermitteln Sie den Bedarf des Azubis


Als erstes ermitteln Sie den Gesamtbedarf des Azubis für Lebensunterhalt, Unterkunft, Fahrtkosten usw. Dabei wird der Bedarf des Lehrlings für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch Arbeitskleidung pauschal ermittelt. Die jeweils anzusetzenden Beträge entnehmen Sie der Übersicht 1. Die Fahrtkosten werden für jeden Einzelfall berechnet. Angesetzt werden die Kosten für


die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule sowie für


eine Heimfahrt im Monat, wenn der Auszubildende während der Ausbildung notwendigerweise auswärts wohnt.


Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln setzen Sie die Kosten für die günstigste Verbindung an, bei Autofahrten 0,20 € pro gefahrenen Kilometer.


Ziehen Sie die Ausbildungs­vergütung ab


Von dem Gesamtbedarf ziehen Sie die Ausbildungsvergütung ab. Der verbleibende Betrag kann als monatliche Beihilfe gewährt werden.


Bei der Berechnung berücksichtigen Sie das voraussichtliche monatliche Einkommen des Azubis im Bewilligungszeitraum. Dabei ziehen Sie aber nicht die Bruttovergütung ab, sondern das um Steuern und Sozialpauschale (21,5 %) bereinigte Einkommen.


Einen zusätzlichen Freibetrag von 56 € können Lehrlinge in Abzug bringen, die in Heimatnähe keinen passenden Ausbildungsplatz gefunden haben und deswegen während der Berufsausbildung notwendigerweise auswärts wohnen.


Prüfen Sie das Eltern-einkommen


Ob ein Azubi am Ende tatsächlich Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, hängt aber auch vom Elterneinkommen ab. Überschreitet das Elterneinkommen bestimmte Grenzen, wird die Ausbildungsbeihilfe gekürzt bzw. entfällt ganz. Dabei ist normalerweise das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres entscheidend. Für die Ermittlung des Elterneinkommens gelten die gleichen Regeln wie beim Bafög (siehe S. 32 ff).


Mit einem Unterschied: Zusätzlich zu den nach Bafög gewährten Freibeträgen können Sie bei der Berufsausbildungsbeihilfe einen Zusatzfreibetrag von 550 € im Monat vom Elterneinkommen abziehen, wenn der Auszubildende keine heimatnahe Ausbildungsstelle im gewünschten Beruf gefunden hat und deshalb notwendigerweise außerhalb des Eltern-hauses wohnt. In diesen Fällen kann ein Azubi bei einem relativ hohen Elterneinkommen noch Berufsausbildungsbeihilfe beziehen.


Ein Fall aus der Praxis


Landwirtssohn Paul Mayer aus dem Allgäu ist 20 Jahre alt und hat Anfang August mit seiner Lehre zum Mediengestalter in Augsburg begonnen. In seinem Heimatort konnte er keine Ausbildungsstelle finden. Seine monatliche Ausbildungsvergütung liegt bei 450 €.


Paul hat sich für 250 € ein kleines Zimmer gemietet, ca. 8 km vom Ausbildungsbetrieb entfernt. Für den täglichen Hin- und Rückweg sowie für den wöchentlichen Besuch der 15 km entfernt liegenden Berufsschule nimmt der Azubi den Linienbus. Einmal im Monat fährt Paul mit der Bahn zum 120 km entfernt liegenden elterlichen Betrieb. Daraus ergibt sich für Paul ein Gesamtbedarf von 671 € pro Monat. Die Details zeigt die Übersicht 2.


Von dem Gesamtbedarf zieht die Arbeitsagentur zunächst das bereinigte Einkommen des Azubis selbst ab. Das sind 298 € (450 € minus Sozialpauschale von 21,5 % und Zusatzfreibetrag von 56 €). Anschließend prüft die Agentur das El-terneinkommen. Landwirt Mayer erzielte im Jahr 2008 Einkünfte aus LF von insgesamt 48 000 €. Nach Abzug von Sozialaufwendungen (35 %, max. 16 500 €), Steuern und Freibeträgen verbleibt ein anzurechnendes Elterneinkommen von 114 €, das ebenfalls vom Gesamtbedarf abgezogen wird. Die Berechnung im Detail:


48 000 € Einkünfte aus LF/Jahr


– 16 500 € Sozialpauschale


– ?3 500 € Steuern


= 28 000 € Einkünfte /Jahr


= 2 333 € Einkünfte pro Monat


– ?1 555 € Freibetrag Eltern


– ?? 550 € Zusatzfreibetrag


= ??228 € Zwischensumme


– Zusatzfreibetrag von 50 % für die Eltern


= ??114 € Anrechnungsbetrag pro Monat


Am Ende verbleibt Paul Mayer eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von 259 €, wie auch unsere Übersicht 2 zeigt.


Wichtig ist: Weil Paul Mayer keine Ausbildungsstelle in erreichbarer Nähe von seinem Elternhaus gefunden hat, werden die Zusatzfreibeträge von 56 € und 550 € von seinem Einkommen bzw. vom Einkommen seiner Eltern abgezogen. Nur deshalb bekommt das einzige Kind der Familie trotz des relativ hohen Elterneinkommens überhaupt Ausbildungsbeihilfe.


Bei der Arbeitsagentur beantragen


Die Ausbildungsförderung gibt es ab Beginn der Ausbildung. Da rückwirkende Leistungen nicht möglich sind, sollten Azubis den Antrag rechtzeitig im ersten Monat der Lehre stellen. Den Antrag stellt der Lehrling bei der Arbeitsagentur, in dessen Zuständigkeitsgebiet er wohnt.


Übrigens gibt es Ausbildungsbeihilfe grundsätzlich auch für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagenturen.-sv-

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