Die StörfallVO ist der umgangssprachliche Begriff für die 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV). Sie gilt seit dem Jahr 2010 für alle Unternehmen bzw. Anlagen, die eine bestimmte Menge an giftigen, brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen lagern – so auch Biogasanlagen, in denen es mindestens 10 000 kg Biogas gibt. Das entspricht je nach Methangehalt einem Volumen von 8 000 bis 9 000 m3.
Zur Berechnung ziehen die Behörden das Gesamtvolumen der maximal mit Biogas gefüllten Räume heran. Das sind die Fermenter einschließlich Rohrleitungen abzüglich des Volumens der eingefüllten Rohstoffe, die Gasspeicher über den Behältern oder externe Speicher sowie das vollständige Volumen der gesamten Gärrestbehälter und eventuell auch der Nachgärbehälter. Dabei wird angenommen, dass Gärrestlager bzw. Nachgärbehälter mehrmals im Jahr entleert und theoretisch komplett mit Biogas gefüllt sein könnten.
Für die Umsetzung der StörfallVO sind folgende Schritte nötig:
- Vorlegen einer Gefahrstoff-Mengenberechnung, in dem der Betrieb die Biogas-Lagermenge nachweisen muss und aus dem hervorgeht, ob er überhaupt unter die VO fällt.
- Erarbeiten eines Störfall-Verhinderungs-Konzepts mit Maßnahmen, die bei einem Störfall zu ergreifen sind. Als Störfall definiert die VO ein größeres Ereignis wie Emission (in dem Fall von Biogas), Brand oder Explosion.
- Einrichten eines Sicherheitsmanagementsystems, u. a. mit Arbeitsanweisungen und Listen für die tägliche Arbeit, anhand derer die Sicherheit der Anlage regelmäßig überprüft werden muss.
Was Sie bei der Umsetzung beachten sollten, haben wir in einem Leserservice zusammengestellt (www.topagrar.com, Stichwort: Heft+).