In einem 1993 abgeschlossenen Landpachtvertrag hatten Pächter und Verpächter vereinbart, dass „sofern Produktionsquoten auf die Flächen zugeteilt werden, der Pächter diese zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an den Verpächter zurückzugeben hat“. Bei Rückgabe der Fläche im Jahr 2011 weigerte sich der Pächter jedoch, die in 2005 erhaltenen Zahlungsansprüche an den Verpächter abzutreten –und hatte letztlich Erfolg beim Oberlandesgericht Hamm (Az: 10 U 6/13).
Die Richter betonten, dass der Wortlaut der strittigen Klausel sehr weit gefasst sei. Es sei ganz allgemein die Rede von „Produktionsquoten auf den Flächen“. Bei den Zahlungsansprüchen handele es sich aber gerade nicht um eine flächengebundene Quote, sondern in erster Linie um eine Beihilfe zum Einkommen des Betriebsleiters.
Im Übrigen habe der Verpächter kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe. Es gehe schließlich um einen Land- und nicht um einen Hofpachtvertrag, bei dem das möglicherweise anders zu sehen sei. Dass der Pächter ein Stallgebäude als Unterstand für sein Vieh mitgepachtet hatte, ändere nichts, da der Schwerpunkt der Verpachtung auf der Nutzfläche lag.