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Vorkaufsrecht durchgesetzt

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirte, die Erbbaurechte an betrieblichen Grundstücken zum Zwecke der Wohnbebauung vergeben, sollten vorher die steuerlichen Folgen prüfen. Diese hat die Finanzverwaltung jetzt wie folgt näher erläutert bzw. klargestellt:


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  • Die Vergabe von (voll)entgeltlichen Erbbaurechten und die anschließende Bebauung führen nicht zu einer zwingenden Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen, wenn dieses noch dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die mit Erbbaurechten belasteten Flächen nicht mehr als 10 % der gesamten landwirt­schaftlichen Flächen ausmachen, berichtet der Informationsdienst „Steuern agrar“.


Bei Überschreiten der 10 %-Grenze ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Flächen noch gewillkürtes Betriebsvermögen bleiben können. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Verhältnis zu den bestellten Erbbaurechten an.


  • Wird ein Erbbaurecht (z. B. zugunsten eines Angehörigen) unentgeltlich bestellt und das Grundstück anschließend von diesem bebaut, führt dies zu einer (Zwangs-)Entnahme des belasteten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen mit Gewinnrealisierung. Denn das Grundstück ist dann nicht mehr objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, argumentiert die Finanzverwaltung.
  • Wird das Erbbaurecht zugunsten eines Angehörigen teilentgeltlich bestellt, kann das Grundstück gewill­kürtes Betriebsvermögen bleiben, wenn das Teilentgelt mindestens 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses beträgt. Bleibt es unterhalb der 10 %-Grenze, muss das betroffene Grundstück – von Sonderfällen abgesehen – regelmäßig aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, unter Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven.

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