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das Aktuelle Interview - Was bringt das neue ­Arzneimittelgesetz?

Lesezeit: 4 Minuten

Ab 1. April gilt das neue Arzneimittelgesetz. Kernpunkt ist die Meldepflicht zum Antibiotikaverbrauch. Dr. Antonia Riedl vom DBV erklärt, was Schweinehalter beachten müssen.


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Am 1. April tritt das neue Arzneimittelgesetz in Kraft. Was sind die wichtigsten Änderungen?


Dr. Riedl: Kernziel des Gesetzes ist, die Antibiotikabehandlungen in der Tierhaltung einzuschränken und so das Entstehen von Antibiotikaresistenzen zu vermindern. Dazu wollen die Bundesländer den Antibiotikaverbrauch überwachen. Obwohl bei der Qualität und Sicherheit GmbH (QS) bereits eine Antibiotika-Datenbank besteht, soll eine zweite, staatliche Datenbank bei HI-Tier in München eingerichtet werden. Das Gesetz betrifft Ferkelaufzüchter und Mäster. Behandlungen bei Sauen und Saugferkeln sind vom Monitoring ausgenommen.


Was müssen Mäster und Ferkel-aufzüchter ab dem 1. April beachten?


Dr. Riedl: Spätestens bis zum 1. Juli 2014 müssen Schweinehalter an HI-Tier in München ihre Stammdaten melden. Dazu gehören neben Namen und Anschrift auch die VVVO-Nummer und die Nutzungsart. Dabei wird zwischen Ferkeln (bis 30 kg LG) und Mastschweinen (über 30 kg LG) unterschieden. In den meisten Fällen liegen diese Informationen den Kreisveterinärämtern aufgrund der Vorgaben der Viehverkehrs-Verordnung bereits vor und können an HI-Tier weitergegeben werden. Die Tierhalter werden daher vermutlich nur vom Kreisveterinäramt aufgefordert, die vorliegenden Daten auf ihre Aktualität zu prüfen.


Und ab wann muss der Antibiotika­einsatz dokumentiert werden?


Dr. Riedl: Derzeit formuliert der Bund gemeinsam mit den Ländern die Durchführungs-Verordnung zum Arzneimittelgesetz. Im Entwurf steht, dass sich die Mitteilungspflichten jeweils auf ein Kalenderhalbjahr beziehen. Deshalb müssen Schweinehalter den Antibiotikaeinsatz höchstwahrscheinlich erst ab dem 1. Juli an die HI-Tier melden, obwohl das Gesetz bereits am 1. April in Kraft tritt. Der erste Erhebungszeitraum endet am 31. Dezember 2014. Die erste Meldung zum Antibiotikaeinsatz wird spätestens vierzehn Tage später fällig, also am 14. Januar 2015. Wobei der Tierhalter selbst entscheiden kann, ob er die Meldungen kontinuierlich durchführt, also am 1. Juli damit startet, oder am Ende des Halbjahres eine Sammelmeldung durchführt. Der DBV hat sich dafür eingesetzt, dass die Meldungen nicht nur vom Landwirt, sondern auch vom Tierarzt oder von QS durchgeführt werden können. Der Tierhalter bleibt jedoch in jedem Fall für die Antibiotika-Mitteilungen verantwortlich.


Doppelerfassungen rauben Zeit. Können die bei QS erhobenen Daten übernommen werden?


Dr. Riedl: Es wird auf keinen Fall zu einer Doppeleingabe der Daten kommen. Grundsätzlich kann QS die Antibiotikameldungen weitergeben, wenn der Tierhalter zustimmt. Die von beiden Datenbanken verwendeten Kennzahlen für die Behandlungs-häufigkeit stimmen jedoch nicht 1 : 1 überein. Der von QS verwendete „Therapieindex“ basiert auf der durchschnittlichen Anzahl belegter Mastplätze. Und bei der vom Gesetzgeber formulierten „Therapiehäufigkeit“ sollen die im Durchschnitt gehaltenen Tiere erfasst werden.


Dazu müssten alle Tierzu- und -abgänge gemeldet werden. Ist das praxisorientiert?


Dr. Riedl: Nein. Laut Gesetz sollen die Schweinehalter für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere melden, die zu Beginn gehalten wurden sowie sämtliche Zu- und Abgänge inklusive des dazugehörigen Datums. Der damit verbundene bürokratische Meldeaufwand wäre enorm. Der DBV setzt sich deshalb dafür ein, auch zur Bestimmung der im Gesetz definierten Therapiehäufigkeit die durchschnittliche Anzahl belegter Tierplätze zu nutzen. Auf diese Weise ließe sich der Antibiotikaverbrauch relativ unbürokratisch und praxisnah dokumentieren – so, wie es die Parteien im Koalitionsvertrag vereinbart haben.


Wer wertet die Daten aus? Und welche Konsequenzen können sich für die Schweinehalter ergeben?


Dr. Riedl: Aus den Angaben der Tierhalter errechnet HI-Tier die Therapiehäufigkeit des Betriebes. Und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) berechnet aus den betrieblichen Therapiehäufigkeiten dann halbjährlich zwei Kennzahlen: den Median und das Dritte Quartil. Der Median ist der Wert, unter dem 50 % aller Therapiehäufigkeiten liegen. Und über dem Dritten Quartil befinden sich die 25 % aller Betriebe mit der höchsten Therapiehäufigkeit. Übersteigt die Therapiehäufigkeit des Betriebes den Median, muss der Landwirt gemeinsam mit seinem Tierarzt prüfen, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben und wie sich der Antibiotikaverbrauch reduzieren lässt. Anders sieht es aus, wenn der Betrieb mit seiner Therapiehäufigkeit das Dritte Quartil überschreitet. Dann muss der Schweinehalter gemeinsam mit seinem Tierarzt einen schriftlichen Plan erstellen, wie er den Antibiotikaverbrauch vermindern will. Diesen Plan muss er unaufgefordert an das zuständige Kreisveterinäramt übermitteln. Liegt der Betrieb bei seinen Halbjahresmeldungen trotz der ergriffenen Maßnahmen mehrfach über dem Dritten Quartil, kann der Kreisveterinär unter anderem Impfungen anordnen, Vorgaben zur Fütterung der Tiere und zur Besatzdichte machen oder festlegen, dass die Antibiotika nur noch vom Tierarzt angewendet werden dürfen. Im Ex­tremfall kann dem Landwirt für maximal drei Jahre untersagt werden, überhaupt noch Tiere zu halten.

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