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GLÖZ 8 Stilllegung und Ökoregelung: Welche Fläche gilt als Berechnungsgrundlage?

Bald startet das Antragsverfahren. Doch welche Fläche gilt bei GLÖZ 8 und den Ökoregelungen eigentlich als Berechnungsgrundlage?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe eine Frage zur aktuellen Umsetzung von GLÖZ „Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen“. Es geht um GLÖZ 8 „Mit nicht-produktiven Flächen Biodiversität fördern“ und um die ÖR 1 „Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blühflächen)“ und ÖR 2 „Vielfältige Kulturen“.

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Wie erfolgt da die Berechnungsgrundlage? Bei GLÖZ 8 beziehen sich 100 % auf das gesamte Ackerland, richtig? Gilt bei ÖR 1 b „Blühstreifen Ackerland“ nur das Ackerland ohne die Stilllegung und Landschaftselemente als Berechnungsgrundlage? Wie erfolgt die Berechnung bei ÖR 2? 

Antwort:

Zu den Änderungen liegen noch keine Verordnungen sowie Berechnungsvorschriften vor.

Voraussichtlich gelten 2024 für GLÖZ 8 und ÖR1b das gesamte Ackerland inklusive anliegender Landschaftselemente als die 100% Berechnungsgrundlage.

Für die ÖR2 ergeben sich die 100% voraussichtlich aus dem gesamten Ackerland zuzüglich anliegender Landschaftselemente, jedoch ohne Brachen und abzüglich der Leguminosen, die für GLÖZ8 angerechnet werden sollen.

 Unsere Expertin: Jana Schniedergers, LWK NRW, www.landwirtschaftskammer.de

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