Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) muss genau nachweisen, dass die Windenergienutzung eine Flugsicherungseinrichtung stört und dass die Störung für den Luftfahrtbetrieb relevant ist. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden. Eine negative Einschätzung des BAF führt demnach nicht zur Ablehnung der Genehmigung für ein Windrad. „Wenn die Genehmigungsbehörde überzeugende Gutachten hat, kann sie abweichend vom BAF eine Genehmigung erteilen“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Martin Maslaton aus Leipzig.
Die Flugsicherung war bislang eine große Hürde für neue Windenergieanlagen. Im Radius von 15 Kilometern rund um Radaranlagen und sogenannten UKW-Drehfunkfeuern muss das BAF dem Bau einer Windkraftanlage zustimmen. Das BAF genehmigt zwar nach eigenen Angaben 90 % der eingegangenen Anträge. Laut Umweltministerkonferenz der Länder verbiete die Behörde jedoch immer häufiger den Bau von Windenergieanlagen rund um Flugsicherungsanlagen. Die Begründung sei häufig nur sehr pauschal, was den Ausbau der Windenergie bislang eingeschränkt hatte.