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Wann Sie sich wehren können

Lesezeit: 3 Minuten

Leicht ist es nicht, erfolgreich gegen einen Flurbereinigungsplan zu klagen. Denn dazu müssen Sie vor Gericht nachweisen, dass Sie bei der Neuzuteilung der Flächen objektiv benachteiligt wurden. Beispiele sind:


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Ein Betrieb mit intensivem Kartoffel- oder Zuckerrübenanbau erhält verstärkt Flächen zugeteilt, die nicht oder nur bedingt rübenfähig oder für den Kartoffelanbau geeignet sind. Damit ist die wertgleiche Abfindung in Frage gestellt.


Ein reiner Ackerbaubetrieb mit geringem Restgrünland bekommt zu viel absolutes Grünland zugewiesen; oder Bodengüte, Beschaffenheit und Entfernung von der Hofstelle weichen deutlich vom Altbesitz ab.


Durch vermehrte Waldrandflächen muss ein Betrieb mit geringeren Erträgen und erschwerter Bewirtschaftung rechnen.


Die zugeteilten Flächen sind durch Wege nicht ausreichend erschlossen oder können aufgrund ihrer Form, Größe und Geländeeigenart nur erschwert mit modernen Maschinen bewirtschaftet werden.


Bei wirklich gravierenden Nachteilen sollten Sie sich nicht scheuen, den Flurbereinigungsplan gerichtlich überprüfen zu lassen. So wie diese beiden Landwirte, die eine deutliche Nachbesserung zu ihren Gunsten erreichen konnten:


Aussiedlung gerettet


Fall 1: Ein bayerischer Landwirt wurde zwar mit wertgleichen Grundstücken abgefunden. Er verlor jedoch eine 2,7 ha große Fläche in 1 km Entfernung vom Ort, die er für eine Teilaussiedlung (neuer Milchviehstall, Schweinestall) nutzen wollte. Denn die beengte Hofstelle im Dorf war viehmäßig komplett ausgereizt.


Als „Ersatz“ wurde ihm ein 3,4 ha großes Grundstück zugewiesen, das aber nur ca. 300 m vom Ortsrand entfernt liegt. Außerdem passte der Zuschnitt nicht und der Untergrund war in einigen Bereichen nur begrenzt tragfähig.


Seine Klage gegen den Flurbereinigungsplan war erfolgreich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte dem Landwirt, er habe seine Absicht zur Teilaussiedlung im Rahmen der Flurbereinigung früh und klar genug zum Ausdruck gebracht. Da er ein hierfür geeignetes Flurstück eingelegt habe, müsse ihm zumindest ein ähnlich geeigneter Aussiedlungsstandort zugewiesen werden. Dies gelte auch dann, wenn die geplante (Teil-) Aussiedlung noch nicht in allen Punkten (Finanzierung, Tierzahl usw.) geklärt sei.


Das Gericht verurteilte deshalb die Flurbereinigungsbehörde, den Plan zu überarbeiten und dem Landwirt eine Fläche zuzuweisen, die ähnlich wie das eingelegte Grundstück für die geplante Aussiedlung geeignet ist (Az: 13 A 04.890).


Pachtfläche zerstückelt


Fall 2: Ein Ackerbaubetrieb in Thüringen bewirtschaftete einen ca. 50 ha großen, nahezu quadratisch geschnittenen Schlag. Die optimal zu bewirtschaftende Fläche war durch Pflugtausch und durch Pachtverträge mit verschiedenen Eigentümern entstanden. Dieser Vorteil war dahin, als der Schlag für den Bau einer ICE-Trasse massiv durchschnitten wurde. Die Behörde wollte dem Pächter jedoch lediglich den Ertragsausfall ersetzen.


Damit war der Bundesgerichtshof (Az: III ZR 116/07) nicht einverstanden. Zwar sei der Pächter kein Mitglied der Teilnehmergemeinschaft. Doch der Vorteil der Bewirtschaftung einer großen, einheitlichen Fläche sei auch für ihn als Pächter eine eigentumsrechtlich geschützte Position. Verliere er diese könne er hierfür als „Nebenbeteiligter“ eine angemessene Entschädigung verlangen.


Die Behörde muss deshalb den Pächter – zusätzlich zum Ertragsausfall – auch dafür entschädigen, dass er bei der Bewirtschaftung der durchgeschnittenen Fläche künftig z. B. Umwege sowie höhere Arbeits- und Maschinenkosten in Kauf nehmen muss. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der verbleibenden Pachtdauer. Die mögliche Chance auf einen Anschlusspachtvertrag geht nicht in die Berechnung ein.

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