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CC-Kontrollen

Bei CC-Kontrollen kühlen Kopf bewahren

Tipps nutzen, um Cross Compliance-Kontrollen gut über die Bühne zu bringen.

Lesezeit: 11 Minuten

CC-Kontrollen erwischen die Betriebe oft auf dem falschen Fuß. Dennoch müssen Sie die Kontrolle ermöglichen. Worauf es ankommt, erklärt Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze, Münster.


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Für Landwirte sind Cross Compliance (CC)-Kontrollen oft ein rotes Tuch. Sie fürchten mögliche Vorwürfe, wie z.B. nicht eingeschaltete Beleuchtungen, fehlende Ohrmarken, vermeintlich kranke Tiere u.ä. Besonders problematisch ist es, wenn die Prüfer dem Landwirt die Verweigerung der Kontrolle vorwerfen. Dann steht der gesamte Beihilfeanspruch für das Antragsjahr auf dem Spiel. Oft sind es dabei unglückliche Umstände, die den Landwirten zum Verhängnis werden.


Folgende 9 Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und anstehende CC-Kontrollen gut über die Bühne zu bringen.


1.„Keine Zeit“ reicht nicht


Kündigt ein Prüfer sich telefonisch z.B. für den nächsten Tag an, kann Sie das in die Bredouille bringen – z.B. wenn Sie noch Erntearbeiten zu erledigen haben oder einen Arzttermin wahrnehmen wollen. Dennoch sollten Sie die Kontrolle auf keinen Fall rigoros ablehnen, das kann Ihnen als Verweigerung ausgelegt werden. Geht es um wichtige Termine können Sie Ihr Anliegen durchaus sachlich vorbringen und um Verschiebung der Kontrolle bitten. Beachten Sie aber, dass die Rechtsprechung bei der Anerkenung von wichtigen Gründen für die Verschiebung einer Kontrolle sehr zurückhaltend ist. Im Zweifel sollten Sie deshalb alles tun, um eine Kontrolle zu ermöglichen.


Wenn möglich sollten Sie sich selbst die Zeit nehmen und die Prüfer persönlich begleiten. So können Sie etwaige Missverständnisse direkt aufklären. Oft ist es ja schon die örtliche Unkenntnis der Prüfer, die zu Problemen führt. Optimal ist es, wenn Sie die Kontrolle zu zweit z.B. mit Ihrer Ehefrau als Zeugin begleiten. Falls Sie für die Kontrolle nicht auf dem Betrieb sein können, sollten Sie kurzfristig einen Vertreter beauftragen, der die Prüfer begleiten kann. Während der Kontrolle sollten Sie dann per Handy erreichbar sein.


2.Sachlich bleiben


Auch unangekündigte Kontrollen sind erlaubt. Egal wie ungünstig der Zeitpunkt ist: Sie sollten die Kontrolle auf keinen Fall z.B. wegen noch zu erledigender Arbeiten ablehnen und die Prüfer vom Hof schicken. Das können die Prüfer Ihnen als Verweigerung auslegen. Sie sind verpflichtet, eine unangekündigte Prüfung zu ermöglichen. Begleiten Sie auch hier die Prüfer am besten selbst. Ist das nicht möglich, sollten Sie kurzfristig eine andere Person finden, die die Prüfer begleitet. Sie selbst sollten per Handy erreichbar sein.


Immer wieder kommt es vor, dass Prüfer – ohne sich vorher auf dem Betrieb angemeldet zu haben – einfach Betrieb oder Flächen inspizieren. Inwieweit sie das dürfen, ist rechtlich nicht endgültig geklärt. Deshalb sollten Sie es in einem solchen Fall nicht auf eine Auseinandersetzung ankommen lassen. Fragen Sie aber die Prüfer nach dem Anlass der Kontrolle und lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen. Sie können auch Ihr Missfallen äußern. Wichtig ist, dass Sie sachlich und distanziert bleiben. Anschließend sollten Sie dann aber die Prüfer ganz normal weiter begleiten.


Übrigens können Sie sich ggf. im Nachgang einer Prüfung beim Vorgesetzten des Prüfers über das Verhalten des Prüfers beschweren und evtl. eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.


3.Aktiv mitwirken


Landwirte haben bei CC-Kontrollen eine Mitwirkungspflicht. Bei einer Kontrolle von Ohrmarken verlangt die Rechtsprechung z.B., dass der Landwirt den Tieren Futter vorlegt, um sie an das Fressgitter zu locken oder dass er weidende Tiere in den Stall bringt.


Selbstverständlich sollten Sie prüfungsrelevante Unterlagen bereit halten. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster ist ein Landwirt sogar verpflichtet, die Prüfer in seine Wohnräume zu lassen, wenn die Unterlagen dort untergebracht sind und keine Büroräume zur Verfügung stehen. Wichtig ist, dass Sie die CC-relevanten Unterlagen dann auch schnell zur Hand haben. Denn wenn gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen fehlen, kann dies als CC-Verstoß gewertet werden. Übrigens müssen Sie dem Prüfer ermöglichen Fotos zu machen, damit sie etwaige Mängel dokumentieren können.


4.Jede Frage beantworten


Stellen die Prüfer Fragen zum Gegenstand der Prüfung, müssen Sie diese beantworten. Geben Sie keine Antwort, kann dies im Extremfall als Verweigerung gewertet werden. So war es z.B. in einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem ein Landwirt auf die Frage nach der Fütterung keine Antwort gab.


Aufpassen müssen Sie, wenn der Prüfer einen CC-Verstoß behauptet und Sie den Sachverhalt nicht auf Anhieb erklären können. Vorschnelle, nicht den Tatsachen entsprechende Erklärungsversuchen sind sehr problematisch. Wird dann nämlich später im Laufe des Verfahrens der tatsächliche Sachverhalt vorgetragen, ist die Glaubwürdigkeit des Landwirts infrage gestellt. Besser geben Sie an, dass Sie sich die Sache nicht erklären können. Wenn Sie anschließend den Sachverhalt in Ruhe geprüft haben, können Sie der Behörde immer noch eine Erklärung abgeben.


Anders sieht die Sache aus, wenn Sie einen Vorwurf sofort stichhaltig entkräften können. Dann sollten Sie das auch äußern – z.B. wenn die Prüfer feststellen, dass der Gewässerrandstreifen gedüngt wurde und Sie wissen, dass der Lohnunternehmer diese Fläche bearbeitet hat und Sie diesen auch explizit auf die Problematik hingewiesen haben.


Bedenken Sie auch, dass der Prüfer nie Privatperson ist. Auch nach dem offiziellen Ende der Prüfung sollten Sie keine vertrauliche Gesprächsebene zum Prüfer suchen. Über derartige Gespräche werden regelmäßig Aktenvermerke angefertigt. Schlimmstenfalls kann aus Formulierungen wie, „Ich kannte das Problem, aber der Arbeitsdruck war so groß“ auf einen vorsätzlichen CC-Verstoß geschlossen werden, wodurch sich die Sanktion erheblich erhöht.


Besonders aufpassen sollten Sie bei Prüfungen durch das Veterinäramt. Häufig kritisieren die Prüfer bei der Kontrolle von Rinderbeständen, dass erkrankte oder verletzte Tiere nicht in einem Krankenstall auf Stroh gehalten oder nicht von einem Tierarzt behandelt worden seien. Derartige Vorwürfe können zu Sanktionen und auch zu Bußgeldbescheiden und Ordnungsverfügungen führen. Im Nachhinein lässt sich häufig nicht ermitteln, ob die vom Amtstierarzt für notwendig gehaltenen Maßnahmen tatsächlich erforderlich gewesen wären. Die Gerichte folgen im Regelfall den Einschätzungen des Amtstierarztes, wenn der Landwirt keine aussagekräftigen Gegenbeweise vorlegen kann. Bei Prüfungen durch das Veterinäramt sollten Sie deshalb möglichst selbst dabei sein, am besten begleitet von einem Zeugen. Das erleichtert die spätere Beweisführung. Sehen die Prüfer im Hinblick auf einzelne Tiere Probleme, sollten Sie konkret nachfragen, worin der Verstoß genau liegen soll. Machen Sie sich ein genaues Bild über die Vorwürfe. Gegebenenfalls sollten Sie dann noch am selben Tage einen Gutachter beauftragen, der den tatsächlichen Zustand der Tiere überprüft und dokumentiert. Dabei muss der Gutachter auch bewerten, ob und ggf. ab wann die vom Amtstierarzt für notwendig gehaltenen Maßnahmen tatsächlich erforderlich gewesen wären. Er muss erläutern, ob die Symptome tatsächlich so stark waren, wie vom Amtstierarzt behauptet und ob der Landwirt den Zustand des Tieres beim letzten Stallrundgang schon hätte erkennen können bzw. müssen. Diese Einschätzung muss der Gutachter fachlich begründen.


6.Vertreter organisieren


Will die Fachbehörde eine unangekündigte Kontrolle durchführen, kann es natürlich sein, dass die Prüfer den Landwirt auf dem Betrieb nicht antreffen. Hierauf sollte der Landwirt vorbereitet sein, da es sonst erhebliche rechtliche Probleme geben kann.


So vertritt das Verwaltungsgericht Trier in einer Entscheidung vom 23. Mai 2012 die Auffassung, dass jeder Landwirt verpflichtet ist, eine unangekündigte Kontrolle zu ermöglichen und für diesen Fall einen Vertreter bestellen muss. Geschehe dies nicht und könne die Kontrolle nicht stattfinden, liege eine Verhinderung der Kontrolle vor. Dies hat in dem entschiedenen Fall dazu geführt, dass dem Landwirt die gesamten Betriebsprämien für das Antragsjahr verweigert worden sind. Ob man diese Entscheidung für alle landwirtschaftlichen Betriebe verallgemeinern kann, ist allerdings fraglich. Von einem alleinstehenden Nebenerwerbslandwirt wird man nicht verlangen können, dass er jederzeit auf eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle vorbereitet ist. Anders sieht dies aus, wenn auf dem Betrieb Familienmitglieder des Landwirtes wohnen und diese von den Prüfern angetroffen werden. In einem derartigen Falle vertrat auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 23. Juli 2010 die Auffassung, dass der Landwirt dafür sorgen muss, dass die Kontrolle stattfinden kann. Dafür muss die betreffende Person jedoch geistig und körperlich fähig sein, eine Kontrolle zu begleiten. Bei einem hochbetagten Altenteiler muss dies nicht unbedingt der Fall sein.


Landwirte können im Prämienantrag Vertreter benennen. Dabei sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass die Behörde diese Benennung häufig auch auf den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle bezieht, bei der der Landwirt nicht anwesend ist. Dann erwarten die Prüfer von der im Antrag als Vertreter benannten Person u.U., dass sie die Kontrolle begleitet, Fragen beantwortet und die notwendigen Unterlagen vorlegen kann. Sie sollten deshalb im Prämienantrag nur dann einen allgemeinen Vertreter benennen, wenn dieser sie auch voll und ganz vertreten kann, also Tiere und Flächen genau kennt und z.B. weiß, wo Pflanzenschutzmittel, Arzneien und Unterlagen zu finden sind. Andernfalls sollten Sie auf die Benennung eines Vertreters im Antragsformular verzichten.


Gerade bei kleineren Familienbetrieben wird oft auf die Benennung eines Vertreters im Antragsformular verzichtet. Treffen die Prüfer dann nicht den Landwirt, aber z.B. dessen Ehepartner, ältere Kinder oder einen Auszubildenden an, verlangen sie von diesem häufig, die Prüfung zuzulassen und zu begleiten. Da die Rechtsprechung dazu tendiert, von dem Landwirt organisatorische Vorkehrungen für den Fall einer unangekündigten Kontrolle zu verlangen, sollten Familienmitglieder und Mitarbeiter hierauf vorbereitet sein.


Deshalb sollten Sie Ihren Familienmitgliedern und Mitarbeitern folgende Verhaltensregeln mitgeben: Der Angesprochene sollte den Prüfern nicht abweisend entgegentreten. Er sollte zwar um eine Verschiebung der Kontrolle bitten, die Kontrolle aber auf keinen Fall verweigern. Gegebenenfalls sollte ein Familienmitglied oder ein Mitarbeiter die Prüfer begleiten, möglichst mit einem weiteren Zeugen. Die betreffenden Personen sollten wissen, wo sich die von den Prüfern regelmäßig verlangten Unterlagen befinden, damit sie diese vorlegen können. Als Landwirt sollten Sie jederzeit über das Handy erreichbar sein, um dann telefonisch entsprechende Weisungen geben und Fragen beantworten zu können.


8.Prüfprotokoll einsehen


Legen Ihnen die Prüfer nach der CC-Kontrolle das Protokoll zur Unterschrift vor, sollten Sie es zunächst daraufhin überprüfen, ob Ihre Aussagen richtig zitiert sind. Wenn nicht, sollten Sie schon das Protokoll korrigieren lassen und erst dann unterschreiben. Oder Sie geben eine entsprechende Anmerkung zu Protokoll und unterschreiben dann. Übrigens sind Sie nicht verpflichtet, das Protokoll zu unterschreiben.


Bitten Sie um eine Kopie des Protokolls. Das ist in der Regel kein Problem. Händigen die Prüfer Ihnen das Protokoll nicht aus, sollten Sie am nächsten Tag Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde beantragen und sich eine Kopie des Protokolls aushändigen lassen. Dazu sind die Behörden verpflichtet.


Vor dem Erlass von Sanktionen erfolgt regelmäßig eine Anhörung. Daraus ergeben sich die genauen Vorwürfe. Im Anhörungsverfahren können Sie dazu schriftlich Stellung nehmen. Hierzu sollten Sie in das Prüfprotokoll und im Zuge der Akteneinsicht auch in die Verwaltungsakte schauen: Prüfen Sie, ob sich dort Behauptungen und Bewertungen der Prüfer befinden, mit denen Sie sich auseinandersetzen können. Bei der Stellungnahme geht es nicht nur darum, ob die von den Prüfern behaupteten Tatsachen tatsächlich so vorgelegen haben oder nicht. Selbst wenn Sie den eigentlichen Sachverhalt akzeptieren müssen, können Sie u.U. Argumente vortragen, die dann letztlich zu einer geringeren Sanktion führen. Im Zweifel sollten Sie schon hier einen Anwalt oder einen Vertreter des Verbandes einschalten.


Enthält ein Prämienbescheid Sanktionen, kann dieser je nach Bundesland mit Widerspruch oder Klage angefochten werden. Die Frist beträgt einen Monat. Häufig stellt sich die Frage, ob die verhängte Sanktion evtl. zu hoch ist. Um dies beurteilen zu können, können Sie den zuständigen Sachbearbeiter ansprechen, damit der Ihnen das verwaltungsinterne Bewertungsschema für CC-Verstöße vorlegt. In dieser sogenannten Bewertungsmatrix sind alle denkbaren CC-Verstöße jeweils einzelnen Sanktionshöhen zugeordnet. So können Sie feststellen, ob in Ihrem Fall von der üblichen Verwaltungspraxis abgewichen und eine zu hohe Sanktion festgesetzt worden ist.


Nehmen Sie auch Sanktionen in Höhe von 1% oder 3% ernst. Tritt nämlich innerhalb von drei Jahren ein Wiederholungsfall auf, wird der Sanktionssatz mit dem Faktor 3 multipliziert.

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