Dass ein Mitarbeiter seine Erkrankung selbst verschuldet bzw. die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verhindert bzw. verzögert, kommt nur äußerst selten vor. Dann aber könnte der Arbeitgeber berechtigt sein, die Lohnfortzahlung zu stoppen.
Das könnte z.B. der Fall sein, wenn ein verunfallter Mitarbeiter den zugrunde liegenden Verkehrsunfall durch Trunkenheit oder zu hohe Geschwindigkeit verursacht hat bzw. grob gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Und auch bei Unfällen durch verletzungsträchtige oder gefährliche Sportarten kann in seltenen Einzelfällen ein Verschulden des Mitarbeiters vorliegen, wenn er sich überschätzt hat oder anerkannte Regeln grob missachtet hat.
Übrigens: Ebenfalls kommt es vor, dass ein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, der Arbeitgeber aber Zweifel an der Echtheit der Arbeitsunfähigkeit hat. In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber den medizinischen Dienst seiner Krankenkasse einschalten und die Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen.
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Dass ein Mitarbeiter seine Erkrankung selbst verschuldet bzw. die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verhindert bzw. verzögert, kommt nur äußerst selten vor. Dann aber könnte der Arbeitgeber berechtigt sein, die Lohnfortzahlung zu stoppen.
Das könnte z.B. der Fall sein, wenn ein verunfallter Mitarbeiter den zugrunde liegenden Verkehrsunfall durch Trunkenheit oder zu hohe Geschwindigkeit verursacht hat bzw. grob gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Und auch bei Unfällen durch verletzungsträchtige oder gefährliche Sportarten kann in seltenen Einzelfällen ein Verschulden des Mitarbeiters vorliegen, wenn er sich überschätzt hat oder anerkannte Regeln grob missachtet hat.
Übrigens: Ebenfalls kommt es vor, dass ein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, der Arbeitgeber aber Zweifel an der Echtheit der Arbeitsunfähigkeit hat. In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber den medizinischen Dienst seiner Krankenkasse einschalten und die Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen.