In Bezug auf den überteuerten Verkauf ehemals volkseigener Flächen durch die Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft (BVVG) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Grundstückverkehrsgesetz gestärkt: Ein Untersagen eines Verkaufs von Flächen durch die öffentliche Hand an einen Nichtlandwirt zu einem überhöhten Preis ist bei ordnungsgemäßer Anwendung mit den Vorgaben des EU-Beihilfenrechts vereinbar.
Die Prüfung, ob dies im Einzelfall zutrifft, obliegt nach der EuGH-Entscheidung den nationalen Gerichten. Hintergrund ist die Ablehnung eines Flächengeschäftes durch den Landkreis Jerichower Land (Sachsen-anhalt), der den vereinbarten Kaufpreis (50% über dem Verkehrswert) als grobes Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Fläche einstufte.
Dazu sagte Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt:
„Ich begrüße die Entscheidung des EuGH. Damit stärken wir den Schutz des landwirtschaftlichen Bodenmarktes vor übermäßigem Preisanstieg. Dieses Urteil bestärkt mich in meiner Zielsetzung, die landwirtschaftlichen Flächen strukturiert in landwirtschaftlicher Nutzung zu halten.“
Der EuGH stellt fest, dass unter bestimmten Umständen Höchstgebote in Ausschreibungen spekulativen Charakter haben können und in diesen Fällen von den nationalen Behörden aus agrarstrukturellen Gründen die Genehmigungen der Kaufverträge versagt werden können.
„Die EuGH-Entscheidung stärkt das Grundstückverkehrsgesetz und ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf den Bodenmärkten zu begrüßen“, so der Minister.
Der Deutsche Bauernbund reagiert mit Freude über das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes, welches der Preistreiberei auf dem Bodenmarkt ein Ende setzen werde und damit ein deutliches Zeichen gegen Spekulanten und außerlandwirtschaftliche Kaufinteressenten von landwirtschaftlichen Grundstücken setze.
„Es ist schon bezeichnend, wie lange das gesamte Verfahren angedauert hat, weil die BVVG, obwohl sie in allen Instanzen unterlegen war, immer weiter unter Ausschöpfung ihrer Rechtsmittel versucht hat, ihre Kauf- und Pachtpreise zu verteidigen – und die Kosten des Verfahrens trägt der Steuerzahler“, so Präsident Klamroth zum aktuellen EUGH-Urteil.
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