Frage: Unser Pächter kürzte uns die Pacht, weil ein Nachbar ein Stück von dem Land „abgepflügt“ hatte. Darf er das?
Antwort: Handelt es sich um Ackerland, hätte Ihr Pächter diese Fläche wahrscheinlich ebenfalls gepflügt, sodass er sie nun weiterhin normal bestellen kann. Dann darf er Ihnen die Pacht nicht kürzen.
Hat der Nachbar aber eine bereits bestellte Fläche oder Dauergrünland umgepflügt, kann Ihr Pächter Schadensersatz von Ihrem Nachbarn verlangen, muss Ihnen dann aber die volle Pacht zahlen. Alternativ können Sie die Pachtkürzung hinnehmen und in gleicher Höhe Schadenersatz von Ihrem Nachbarn fordern.
So oder so sollten Sie für die Zukunft auf jeden Fall den genauen Grenzverlauf Ihrer Fläche ermitteln. Verlangen Sie von Ihrem Nachbarn, bei der (Wieder-) Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken. Das steht Ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch zu.
"Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier: E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 00, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor."
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Frage: Unser Pächter kürzte uns die Pacht, weil ein Nachbar ein Stück von dem Land „abgepflügt“ hatte. Darf er das?
Antwort: Handelt es sich um Ackerland, hätte Ihr Pächter diese Fläche wahrscheinlich ebenfalls gepflügt, sodass er sie nun weiterhin normal bestellen kann. Dann darf er Ihnen die Pacht nicht kürzen.
Hat der Nachbar aber eine bereits bestellte Fläche oder Dauergrünland umgepflügt, kann Ihr Pächter Schadensersatz von Ihrem Nachbarn verlangen, muss Ihnen dann aber die volle Pacht zahlen. Alternativ können Sie die Pachtkürzung hinnehmen und in gleicher Höhe Schadenersatz von Ihrem Nachbarn fordern.
So oder so sollten Sie für die Zukunft auf jeden Fall den genauen Grenzverlauf Ihrer Fläche ermitteln. Verlangen Sie von Ihrem Nachbarn, bei der (Wieder-) Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken. Das steht Ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch zu.
"Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier: E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 00, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor."