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Urteil: GVO-Haftungsregeln verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute über die Haftung beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen entschieden. Demnach ist das bisherige Gentechnikgesetz für die Landwirtschaft mit dem Grundgesetz vereinbar.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute über die Haftung beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen entschieden. Demnach ist das bisherige Gentechnikgesetz für die Landwirtschaft mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verursacher müssen weiterhin in vollem Umfang für Schäden haften, wenn genverändertes Material in konventioneller Ernte gefunden wird und diese dadurch nicht mehr oder nur eingeschränkt verwertbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der konkrete Verursacher nachweisen lässt.


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Dabei spielt auch die Einhaltung der Abstandsregeln keine Rolle. Die Gesetzeslage sieht vor, dass zwischen einem Gentechnik- und einem Nicht-Gentechnik-Feld mindestens 150 Meter Abstand liegen müssen. Wird auf dem benachbarten Feld ökologisch angebaut, müssen 300 Meter Abstand eingehalten werden.


Ebenso ist das Bundesregister, in dem die Standorte von GVO-Feldern veröffentlicht werden müssen, zulässig. Das Gesetz greife nicht unzulässig in die Berufsfreiheit von Gentechnik-Landwirten ein, urteilten die Richter. Geklagt hatte die schwarz-rote Landesregierung von Sachsen-Anhalt. Sie argumentiert, dass Gentechnik damit de facto verboten wird. Die Vorschriften schränkten die Nutzung und Freisetzung genmanipulierter Organismen in der Landwirtschaft und die entsprechende Forschung unzulässig ein, so die Argumente des Bundeslandes. Die Regelungen würden die Berufsfreiheit der Landwirte verletzen, da Gentechnik-Anbauer dafür haften müssen, wenn sie dazu beitragen, dass gentechnikfrei wirtschaftende Nachbarn ihre Produkte nicht mehr verkaufen können - etwa wegen auskreuzender Gentechnik-Pollen. Außerdem verletzte das öffentliche Standortregister laut Sachsen-Anhalt die GVO-Anwender in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und begünstige "politische motivierte Feldzerstörungen", zitiert die Süddeutsche Zeitung die Kläger.


Die Entscheidung des Gerichts ist von großer Bedeutung für die Agrar-Industrie, aber auch für die traditionelle und ökologische Landwirtschaft und damit auch für die Verbraucher. Beifall gab es bereits aus dem Düsseldorfer Agrarministerium von Landwirtschaftsminister Johannes Remmel (Grüne) sowie von der SPD-Bundestagsfraktion. Der Bauernverband erklärte, er könne bei Fortgeltung dieser Gesetzeslage den Landwirten weiterhin nur vom GVO-Anbau abraten.


Stimmen


"Ein Etappensieg für die gentechnikfreie Landwirtschaft und für den Verbraucherschutz." Martin Häusling (Grüne), Mitglied des EU-Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


"Drei Viertel der Menschen möchten keine Gentechnik. Deshalb ist es richtig, dass Verbraucher und Landwirte weiter davor geschützt werden. NRW soll weiterhin gentechnikfrei bleiben. Das wollen wir als Marke ausbauen." Johannes Remmel (Grüne), Agrarminister NRW.


"Hieraus müssen nun die richtigen Konsequenzen gezogen werden: Das Bundesverfassungsgericht hat uns als Gesetzgeber einen klaren Auftrag für ein hohes Schutzniveau gegeben. Auch angesichts des aktuellen Verunreinigungsfalles mit der Maissorte NK 603 müssen wir unter anderem prüfen, ob die aktuellen Regelungen diesen Anforderungen gerecht werden." Die verbraucherpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Elvira Drobinski-Weiß, und der umweltpolitische Sprecher Matthias Miersch.

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