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Hohe Strafen drohen!

Lesezeit: 2 Minuten

Wer ins Visier des Kartellamts kommt, muss empfindliche Strafen fürchten. Das haben die Millionenstrafen bei den Verfahren um Wurst (338 Mio. €) oder Zucker (280 Mio. €) gezeigt.


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Die Berechnung der möglichen Bußgelder ist kompliziert. Relativ klar ist dabei noch die gesetzliche Obergrenze von 10 % des Konzernumsatzes im Jahr vor der behördlichen Entscheidung. Beim Platzhirsch BayWa wären das beispielsweise rund 1,5 Mrd. €. Das ist aber nur ein theoretischer Wert.


Viel entscheidender für die Bußgeldberechnung ist jedoch der sogenannte tatbezogene Umsatz. Darunter versteht die Behörde den Umsatz, der mit den Produkten bzw. Dienstleistungen, die mit dem Kartellverstoß in Zusammenhang stehen, während des gesamten Tatzeitraums erzielt wurde. Dabei werden 10 % des erzielten tatbezogenen Umsatzes angesetzt. Dieses sogenannte Schadens-potenzial wird dann noch mit einem Faktor multipliziert, der von der Unternehmensgröße abhängt. Je größer das Unternehmen, desto größer der Faktor.


Ein Beispiel: Eine Genossenschaft mit 4 Mrd. € Gesamtumsatz erlöst mit Pflanzenschutz 100 Mio. € pro Jahr. Läuft das Kartell im Bereich Pflanzenschutz seit 5 Jahren, wäre das Schadenspotenzial 10 % von 500 Mio. €, also 50 Mio. €. Aufgrund der Unternehmensgröße multipliziert das Bundeskartellamt diesen Wert mit dem Faktor 5. Die Bußgeldobergrenze für die Genossenschaft wäre somit 250 Mio. €.


Als tatsächliche Bußgeldobergrenze setzt das Bundeskartellamt die niedrigere der beiden Obergrenzen an, also im vorliegenden Fall nicht 400 Mio. €, sondern 250 Mio. €. Dies ist – von Ausnahmefällen abgesehen – das maxi­mal mögliche Bußgeld. Wo die Wettbewerbshüter die „Täter“ in diesem Bußgeldrahmen tatsächlich einordnen, ergibt sich erst im Ver­fahren und hängt von tat- und täterbezogenen Kriterien ab, z. B. die Art und Dauer des Verstoßes, die volkswirtschaftliche Bedeutung des betroffenen Marktes oder die Rolle des Unternehmens z. B. als „Anführer“ eines Kartells.


Wichtig ist dann noch, wie sich das Unternehmen im Kartellverfahren selbst verhält. So kann ein Unternehmen auch nach dem Anfangsverdacht noch als Kronzeuge fungieren und sein Bußgeld um bis zu 50 % reduzieren. Und wer das Verfahren ins Rol- len bringt, kann sogar ungeschoren davonkommen.Andreas Beckhove

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