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Nachbau: Europäischer Gerichtshof stärkt STV

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Pflanzenzüchter gegenüber Landwirten gestärkt: Er bestätigte, dass die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) tatsächlich den 30.6. eines jeden Wirtschaftsjahres als Frist benennen darf, bis zu der Landwirte ihre Nachbaugebühren zahlen müssen.

Lesezeit: 2 Minuten

Paukenschlag in Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Pflanzenzüchter gegenüber Landwirten gestärkt:

  • Er bestätigte, dass die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) tatsächlich den 30.6. eines jeden Wirtschaftsjahres als Frist benennen darf, bis zu der Landwirte ihre Nachbaugebühren zahlen müssen. Sollten sie nicht pünktlich zahlen, so steht der STV Schadenersatz in Höhe der Z-Lizenzgebühr zu. Diese beträgt das Doppelte der Nachbaugebühr. Bislang war dies zumindest strittig.



  • Außerdem urteilte der EuGH: Selbst wenn die STV den Landwirt nicht zur Auskunft über den Umfang seines Nachbaus aufgefordert hat, muss dieser die Nachbaugebühr selbst berechnen und bis zum 30.6. zahlen. Tut er das nicht und erlangt die STV später Kenntnis von seinem Nachbau – beispielsweise bei der Überprüfung eines Saatgut-Aufbereiters – so steht ihr ebenfalls Schadenersatz zu.
Die Verjährungsfrist bei nach EU-Recht geschützten Sorten beträgt dabei 30 Jahre, bei Sorten mit nationalem Schutz 10 Jahre. Im Wiederholungsfall sieht das Gesetz Schadenersatz in Höhe einer vierfachen Lizenzgebühr vor. Zudem können Sortenschutzrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt werden.

 

Gegenüber top agrar bezieht die STV klar Stellung: Man wolle in solchen Fällen wie bisher Schadenersatz verlangen und behalte sich vor, alle sich aus der Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen gegen den Landwirt durchzusetzen. Sollten Sie unliebsame Post von der STV bekommen, melden Sie sich gerne bei top agrar (Az.: C-242/14).


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Dies ist ein Beitrag aus der neuen top agrar 11/2015

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