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Statistische Methoden bei Feldversuchen unerlässlich

Ohne eine fundierte statistische Versuchsplanung erfüllen landwirtschaftliche Feldversuche nicht die notwendigen Voraussetzungen zum Vergleich von Sorten, Pflanzenschutzmitteln oder Anbaustrategien und gelten allenfalls als Demonstrationsflächen. Darauf hat die DLG hingewiesen.

Lesezeit: 2 Minuten

Ohne eine fundierte statistische Versuchsplanung erfüllen landwirtschaftliche Feldversuche nicht die notwendigen Voraussetzungen zum Vergleich von Sorten, Pflanzenschutzmitteln oder Anbaustrategien und gelten allenfalls als Demonstrationsflächen. Darauf hat der Ausschuss für Versuchswesen in der Pflanzenproduktion der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) hingewiesen.


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Wie die DLG dazu mitteilte, müssen methodische Mindestanforderungen wie Wiederholung, Gleichbehandlung und zufällige Anordnung (Randomisation) beachtet werden. Ansonsten könnten die in solchen Verfahren erzielten Ergebnisse nur Demonstrationscharakter haben und seien nicht zur Veröffentlichung geeignet.


„Eine streifenweise Anordnung ohne Wiederholung ist in den seltensten Fällen methodisch sinnvoll, und die Verwendung solcher Daten im Rahmen vergleichender Werbung wurde mittlerweile auch gerichtlich untersagt“, erläuterte der DLG-Ausschussvorsitzende Dr. Wilfried Hermann von der Universität Hohenheim mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ I-20 U 141/08). Bei solchen Parzellen handle es sich lediglich um Demonstrationsanlagen, die etwas anschaulich machen sollten.


Mittelwerte ohne Methodik sind wertlos


„Neben den Ergebnissen an sich sollte in Publikationen und Werbebroschüren immer auch erläutert werden, mit welcher Methodik die Daten gewonnen wurden und wie groß der Versuchsfehler war“, ergänzte Ausschussmitglied Dr. Andreas Büchse. Die Landwirte müssten solche Angaben einfordern, um sich selber ein Bild von der Verlässlichkeit und Übertragbarkeit der Ergebnisse machen zu können. Ein Mittelwert allein, ohne Angaben zur Anzahl und Variabilität der zugrunde liegenden Einzelergebnisse, sei jedenfalls nahezu wertlos.


Der DLG-Ausschuss definiert Wiederholung im Versuchswesen so, dass jede zu prüfende Sorte, Düngermenge oder Bodenbearbeitungsvariante nicht nur einmal, sondern mehrfach angelegt wird. Das Prinzip der Gleichbehandlung beinhaltet, dass sich die Teilstücke mit den wiederholt angelegten Varianten idealerweise gemeinsam auf dem gleichen Schlag oder zumindest auf vergleichbaren Flächen befinden.


Randomisation findet nach Angaben der Fachleute vom DLG-Ausschuss dann statt, wenn die zu prüfenden Faktorstufen zufällig auf die Teilstücke verteilt werden. Eine ausführliche Begründung der Prinzipien, Konsequenzen ihrer Verletzung und eine Zusammenstellung praktisch bedeutsamer Versuchsanlagen enthält laut DLG ein von der Arbeitsgruppe Landwirtschaftliches Versuchswesen (AGLV) herausgegebener Leitfaden. Dieser kann über Prof. Joachim Spilke von der Universität Halle bezogen werden: joachim.spilke@landw.uni-halle.de. (AgE)

 

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