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Baurecht: Gewerbliche Privilegierung weiterentwickeln

Gewerbliche Ställe müssen auch in Zukunft unter die Privilegierung des Baugesetzbuchs (BauGB) fallen. Sonst nehmen wir den flächenarmen bäuerlichen Familienbetrieben jede Zukunftschance“, erklärte der Präsident des Westfälisch-Lippischen Bauernverbandes (WLV), Franz-Josef Möllers, gestern bei einer Tagung in Münster. Über Anpassungen könne man aber reden, so Möllers zentrale Botschaft.

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Gewerbliche Ställe müssen auch in Zukunft unter die Privilegierung des Baugesetzbuchs (BauGB) fallen. Sonst nehmen wir den flächenarmen bäuerlichen Familienbetrieben jede Zukunftschance“, erklärte der Präsident des Westfälisch-Lippischen Bauernverbandes (WLV), Franz-Josef Möllers, gestern bei einer Tagung in Münster. Über Anpassungen könne man aber reden, so Möllers zentrale Botschaft. Bei der vom WLV ausgerichteten Veranstaltung „Betriebliches Wachstum in der Veredlung: Verbauen wir uns unsere Zukunft?“ diskutierte unter anderem NRW-Landwirtschaftsminister Johannes Remmel mit den 350 anwesenden Landwirten.

 

Remmel hält es ebenfalls für notwendig, dass der § 35 Absatz 1 Nr. 4 des BauGB, der die gewerbliche Tierhaltung im Außenbereich regelt, überarbeitet wird. Der Minister wörtlich: „Die derzeitige Regelung reicht nicht mehr aus. Wir brauchen künftig einen Riegel, damit Fremdinvestoren die bäuerlichen Strukturen nicht aushebeln. Die bäuerliche Privilegierung muss Vorrang haben.“  

 

Der WLV-Präsident begrüßte die Aussagen des Ministers. Er schlug vor, die gewerbliche Tierhaltung künftig nur dann noch zu privilegieren, wenn gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist. „Heuschrecken dürfen keine Chancen haben“, betonte der WLV-Präsident. „Deshalb muss es einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Ursprungsbetrieb und dem Gewerbebetriebe geben.“ Er sei darüber hinaus auch bereit, über eine Größenbeschränkung nach oben zu diskutieren. Diese könnten sich an den Platzzahlen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (z.B. 3.000 Mastschweineplätze) orientieren. Remmel sagte zu, die Überlegungen des Verbandes ernsthaft zu prüfen. „Entscheidend wird sein, dass wir uns auf gemeinsame Abgrenzungskriterien verständigen können“, betonte der Minister.

 

Einig waren sich Möllers und Remmel darin, dass die landwirtschaftliche Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) nicht angetastet werden dürfe. Beide halten auch nichts vom niedersächsischen Vorschlag, den Landkreisen mit einem Viehbesatz von mehr als 2 Großvieheinheiten die Option zu geben, die gewerbliche Privilegierung aufzuheben. Bei einer solchen Regelung werde einzelbetriebliches Wachstum in diesen Regionen nahezu unmöglich, so die Bewertung und der Minister ergänzte: „Damit wird das Problem nur in andere Regionen verlagert“. (ar)

 

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