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Begriff „Bergerzeugnis“ künftig von der EU geschützt

Milchprodukte, Fleisch, Honig, Olivenöl und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen bald nur noch dann als „Bergerzeugnis“ beworben werden, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Entsprechende Vorschriften der Europäischen Kommission wurden vergangene Woche im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

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Milchprodukte, Fleisch, Honig, Olivenöl und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen bald nur noch dann als „Bergerzeugnis“ beworben werden, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Entsprechende Vorschriften der Europäischen Kommission wurden vergangene Woche im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie stehen im Zusammenhang mit der 2012 beschlossenen Neuordnung der EU-Qualitätspolitik für Agrarprodukte.


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Insbesondere muss der Anbau pflanzlicher Erzeugnisse vollständig in anerkannten Berggebieten erfolgen, während Nutztiere, die die entsprechenden Produkte liefern, wenigstens zwei Drittel ihres Lebens in den Bergen verbracht haben müssen.


Für Erzeugnisse der Wandertierwirtschaft gilt, dass die Tiere wenigstens ein Viertel ihres Lebens auf Bergweiden gegrast haben sollten. Ferner sollte grundsätzlich wenigstens die Hälfte des Futters aus Berggebieten stammen; abweichend gilt für Rinder ein Mindesttrockenmasseanteil von 60 % und für Schweine von 25 %. Bienen dürfen Pollen und Nektar nur in den Bergen sammeln; für verfütterten Zucker gelten hingegen keine Herkunftsbeschränkungen.


EU-Agrarkommissar Dr. Dacian Cioloş begrüßte die Verabschiedung der Regeln. „Ich glaube fest daran, dass Bergbauern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen können“, betonte der Kommissar. Die Verbraucher wiederum erhielten durch die neuen Vorschriften mehr Informationen über den Mehrwert von Bergerzeugnissen.

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