Der Betrieb einer Photovoltaikanlage berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Danach ist ein privater Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit laut BFH grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Drei Verfahren, in denen es um die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung ging, haben die Münchener Richter an die Finanzgerichte zurückverwiesen, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln. In einem der vorgelegten Fälle installierte ein privater Stromerzeuger eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger nach der BFH-Entscheidung den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt.
Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstandes - hier des Schuppens -, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09). (AgE)