Für Schlepperfahrten, die unmittelbar beim Betreiben einer Biogasanlage anfallen, gibt es keine Agrardieselerstattung. Dazu gehören z. B. Fahrten zwischen Siloplatte und Biogasanlage, die unmittelbar der Beschickung der Anlage mit eigenen Substraten dienen. Daher fragen die Hauptzollämter in den Agrardiesel-Anträgen jetzt genau nach, ob Landwirte Biogasanlagen betreiben oder nicht.
Dazu wurden zwei neue Abfragefelder in den aktuellen Agrardieselantrag für das Verbrauchsjahr 2013 eingefügt, die bei vielen Landwirten zur Verwirrung geführt haben. Unter Punkt 1.5 im vereinfachten Antrag bzw. unter Punkt 3.5 im Normalantrag müssen Anlagenbetreiber nun eines der beiden folgenden Feldern ankreuzen: „Ich betreibe eine Biogasanlage.“ „Ich beliefere die Biogasanlage eines Dritten mit Biomasse.“
Setzen Sie Ihr Kreuz beim ersten Feld, wenn Sie die Biogasanlage und den landwirtschaftlichen Betrieb in ein und demselben Unternehmen betreiben. Solche Fälle kommen in der Praxis aber nur noch selten vor. Meist sind die Bereiche getrennt und die Biogasanlage mit dem BHKW wird z. B. über eine separate GmbH & Co. KG betrieben. Dann sollten Sie in jedem Fall das Kreuz beim zweiten Feld setzen. Das gilt selbst dann, wenn Sie alleiniger Gesellschafter der Biogas-Gesellschaft sind, weiß Simon Beyme, Steuerreferent des Deutschen Bauernverbandes (DBV).
Das einzig Entscheidende: Der landwirtschaftliche Betrieb und die Biogasanlage werden nicht im selben Unternehmen geführt. Für Transportfahrten zur Lieferung von Biomasse des landwirtschaftlichen Betriebes „frei Siloplatte“ an die Biogas-Gesellschaft gibt es weiterhin die Steuererstattung, wenn Sie dazu einen Schlepper oder ein Sonderfahrzeug nutzen.
Holen Sie hingegen Biomasse für die Biogas GmbH & Co KG „frei Halm“ ab, entfällt die Erstattung. Das Hauptzollamt darf die Biomasse-Lieferverträge kontrollieren, um Ihre Angaben im Agrardieselantrag zu überprüfen. Dies könnte z. B. bei außergewöhnlich hohem Dieselverbrauch der Fall sein. Hingegen müssen Sie nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums nicht damit rechnen, generell alle Lieferverträge vorlegen zu müssen, sobald Sie das Kreuz bei „Ich beliefere die Biogasanlage eines Dritten mit Biomasse.“ setzen.
Haben Sie schon fälschlicherweise „Ich betreibe eine Biogasanlage“ angekreuzt, ergeben sich daraus nach Angaben des Hauptzollamtes keine negativen Konsequenzen. Weitere Erläuterungen zum Ausfüllen des Agrardieselantrages hat das Hauptzollamt unter folgendem Link veröffentlicht:
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