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Bundesrat weicht Vollablieferungspflicht an Erzeugerorganisationen auf

Landwirtschaftliche Betriebe, die Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen dieser künftig nur noch mindestens 90 % des betreffenden, von ihnen vermarkteten Agrarproduktes andienen. Unter Maßgabe unter anderem dieser Änderung hat der Bundesrat am vergangenen Freitag der Agrarmarktstrukturverordnung zugestimmt.

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirtschaftliche Betriebe, die Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen dieser künftig nur noch mindestens 90 % des betreffenden, von ihnen vermarkteten Agrarproduktes andienen. Unter Maßgabe unter anderem dieser Änderung hat der Bundesrat am vergangenen Freitag der Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung) zugestimmt.


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Bislang galt hier in der Regel eine Vollablieferungspflicht; Ausnahmen gab es nur für den geringfügigen Ab-Hof-Verkauf. Durch die Freigrenze von 10 % von der Andienungspflicht solle den Erzeugern die Möglichkeit eingeräumt werden, andere Absatzwege wie zum Beispiel die Direktvermarktung nutzen zu können, ohne dass hierzu ein besonderer Beschluss der Erzeugerorganisation herbeigeführt werden müsse, erklärte die Länderkammer zur Begründung.


Gestrichen wurde vom Bundesrat die vom Bundeslandwirtschaftsministerium geplante Vorgabe, wonach vor einer Anerkennung einer Erzeugerorganisation die zuständige Kartellbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme habe müsse. Die generellen Ermittlungsbefugnisse der Wettbewerbsbehörden bleiben hiervon unberührt. In einer zusätzlich gefassten Entschließung bekräftigten die Länder ihre Forderung an die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Möglichkeit der Doppelmitgliedschaft in Milcherzeugerorganisationen und -genossenschaften ausdrücklich eingeräumt werde.


Ferner soll die Bundesregierung in Brüssel darauf hinwirken, dass Voraussetzungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen für regionale Produkte geschaffen werden.


Gestaltungsspielraum unangetastet


Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) betonte in einer Presseinformation, dass durch die neue Rechtsgrundlage auch zukünftig der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum insbesondere von als Erzeugerorganisation anerkannten Molkereigenossenschaften nicht eingeschränkt werde. Auch nach dieser Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen werde es weiterhin möglich sein, durch entsprechende Regelungen in der Satzung an einer vollständigen Andienungspflicht festzuhalten. Der DRV stellte ausdrücklich klar, dass der Umfang der Andienung auch zukünftig durch Beschluss der Mitglieder bestimmt werden könne. Das bedeute, dass Molkereien an einer Vollandienung festhalten könnten. (AgE)

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