Ein Handwerker bewirtschaftet im Nebenerwerb 12 ha und hält 45 Mutterschafe. Sein Antrag auf eine Baugenehmigung für eine Mehrzweckhalle im Außenbereich wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle am Nachweis für ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer Organisation.
Dieser Auffassung widersprach das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.10.2012. Ein Bauvorhaben im Außenbereich sei laut § 35 Baugesetzbuch zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienst und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Nach Ansicht des Gerichtes sprach für die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung unter anderem, dass der Antragsteller die Schafzucht bereits seit mehr als 30 Jahren ausübt. Zudem handele es sich bei dem Pachtland um langfristig gepachtete Flächen, die für die Schafhaltung geeignet seien. Mit 12 ha liege darüber hinaus ein durchaus ansehnlicher Nebenerwebsbetrieb vor. Aus diesen Gründen hat der Schafhalter einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Schafzucht. (Aus dem Wochenblatt Westfalen-Lippe)
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