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DBV: Flächenschonung beim Naturschutzausgleich muss Praxis werden

Der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft muss zukünftig flächenschonender erfolgen und die landwirtschaftlichen Belange besser berücksichtigen. Das erklärte der DBV in einer Stellungnahme, nachdem das Bundeskabinett gestern die neue Bundeskompensationsverordnung verabschiedet hat.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft muss zukünftig flächenschonender erfolgen und die landwirtschaftlichen Belange besser berücksichtigen. Das erklärte der DBV in einer Stellungnahme, nachdem das Bundeskabinett gestern die neue Bundeskompensationsverordnung verabschiedet hat. Hiermit wird erstmals bundeseinheitlich und praxisnah das Gebot der Schonung landwirtschaftlicher Flächen beim Naturschutzausgleich festgelegt.


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Laut dem Bauernverband müssten innerörtliche Potenziale künftig stärker ausgenutzt werden. Genauso entspreche es der langjährigen Forderung, dass auch der Naturschutzausgleich flächenschonender und intelligenter umgesetzt werden müsse. Die Verordnung liefere die Vorgaben und das Handwerkszeug dazu, beim Naturschutzausgleich möglichst wenig landwirtschaftliche Fläche in Anspruch zu nehmen und Maßnahmen in Kooperation mit der Landwirtschaft umzusetzen.


Mit der Einführung eines Bonus für die Entsiegelung wird erstmals hervorgehoben, dass die Entsiegelung von ungenutzten Siedlungs-, Verkehrs- und Gewerbeflächen der beste Ausgleich für eine Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen sei.



Mit der Kompensationsverordnung gelte es zukünftig, landwirtschaftliche Belange beim Naturschutzausgleich zu wahren und die Landwirtschaftsbehörden einzubeziehen. Dies ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt, erklärte der DBV. Wichtig sei ferner die Festlegung, dass Eingriffe in das Landschaftsbild – beispielsweise durch Windräder und Hochspannungsmasten – nicht naturschutzrechtlich ausgleichbar seien und hierfür Ersatzgeld zu zahlen sei.


Kritisch zu sehen sei hierbei, dass die Bundesregierung keine Festlegung zur Verwendung der Ersatzgelder getroffen habe und hiermit nicht auszuschließen sei, dass das Ersatzgeld zum Aufkauf landwirtschaftlicher Flächen verwendet werde. Die Länder seien nun im Bundesratsverfahren gefordert, im Verordnungsentwurf klarzustellen, dass das Ersatzgeld dem Ziel der Flächenschonung ebenso gerecht werden müsse wie auch die Realkompensation. (ad)


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