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Dichtigkeitsprüfung in NRW wird vorerst ausgesetzt

Die Ankündigung von Nordrhein-Westfalens Landwirtschaftsminister Johannes Remmel, die vorgeschriebene umstrittene Dichtigkeitsprüfung an privaten Hausanschlüssen zunächst auszusetzen und deutlich nachzubessern, wird vom Rheinischen Landwirtschafts-Verband (RLV) ausdrücklich begrüßt.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Ankündigung von Nordrhein-Westfalens Landwirtschaftsminister Johannes Remmel, die vorgeschriebene umstrittene Dichtigkeitsprüfung an privaten Hausanschlüssen zunächst auszusetzen und deutlich nachzubessern, wird vom Rheinischen Landwirtschafts-Verband (RLV) ausdrücklich begrüßt. Wie der Verband mitteilte, sei der Minister damit einer Abstimmungsniederlage im Landtags-Umweltausschuss zuvor gekommen. Vertreter der Fraktionen von CDU und Linke hatten nach RLV-Angaben angekündigt, einem Antrag der FDP zuzustimmen, der eine Aussetzung der Prüfung vorsah.

Die jetzige Entscheidung Remmels ist aus Sicht der Haus- und Hofeigentümer eine gute Nachricht, insbesondere für die Landwirte, betont der RLV. In einem Schreiben hatte der Verband zuvor darauf hingewiesen, dass die Reaktionen der betroffenen Bürger in Nordrhein-Westfalen gezeigt hätten, dass die Regelung auf wenig Akzeptanz stoße. Nach Ansicht des RLV ist dies insofern verständlich, als die wesentlichen Flächenländer in Deutschland keine vergleichbare Regelung anwenden würden.


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Der RLV weist auch darauf hin, dass im Rahmen der Expertenanhörung zur Dichtigkeitsprüfung Mitte des Jahres von den Vertretern des Bundesumweltministeriums die fehlende Bundesregelung unter anderem mit "sehr unterschiedlichen geographischen Voraussetzungen (geologische Deckschicht, Lage der Trinkwassergewinnung oder Trinkwasserschutzgebiet)" begründet worden sei. Diese Voraussetzung gelte letztlich auch für Nordrhein-Westfalen und müsse sich nach Auffassung des Bauernverbandes in einer Landesregelung wiederfinden.


Nachdrücklich weist der Verband weiter darauf hin, dass Landwirte, die nicht in das öffentliche Kanalnetz entwässern, von der Regelung des Landeswassergesetzes besonders betroffen gewesen seien. Diesen hätte keine Möglichkeit der Fristverlängerung für die Prüfung eingeräumt werden können. Vielmehr hätten diese die Prüfung bis 2015 durchführen müssen. (ad)

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