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Die Details des Ratsbeschlusses

Das Bundesagrarministerium hat die einzelnen Positionen, die die Staats- und Regierungschefs am 19. März beschlossen haben, zusammengefasst. Mit folgender Einigung gehen die Agrarminister nun in die Verhandlungen mit dem EU-Parlament: Direktzahlungen Die landwirtschaftlichen Direktzahlungen bleiben das Kernstück der weiterentwickelten GAP nach 2013.

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Das Bundesagrarministerium hat die einzelnen Positionen, die die Staats- und Regierungschefs am 19. März beschlossen haben, zusammengefasst. Mit folgender Einigung gehen die Agrarminister nun in die Verhandlungen mit dem EU-Parlament:


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Direktzahlungen


Die landwirtschaftlichen Direktzahlungen bleiben das Kernstück der weiterentwickelten GAP nach 2013. Durch das neu eingeführte Greening werden die Direktzahlungen verstärkt an Umweltleistungen gebunden. Das Greening ist verpflichtend für alle Landwirte. Die Greening-Zahlung als Entgelt für zusätzliche Umweltleistungen beträgt 30 % der Direktzahlungen.


Bei der Annäherung der Umverteilung von Direktzahlungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der so genannten externen Konvergenz, folgt der Rat den Vorgaben der Staats- und Regierungschefs: Die Mitgliedstaaten, die deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegen, sollen eine Aufstockung ihrer Direktzahlungen erhalten (für Mitgliedstaaten, die unter 90% des künftigen EU-Durchschnitts der hektarbezogenen Zahlungen erhalten, wird ein Drittel dieser Differenz ausgeglichen). Die Direktzahlungen sollen in jedem Mitgliedstaat ab 2019 mindestens 196 € je Hektar betragen. Finanziert wird diese Umverteilung über einen Zeitraum von sechs Jahren ab 2014 von den Mitgliedstaaten, die über dem EU-Durchschnitt liegen. Nach ersten Berechnungen wird Deutschland aufgrund dieser Umver­teilung in der Endstufe rund 3,3 % des Direktzahlungsvolumens an andere Mitgliedstaaten abgeben.


Im Hinblick auf die Annäherung von Direktzahlungen innerhalb der Mitglied­staaten, der so genannten internen Konvergenz, nahm der Vorschlag der EU-Kommission das auf, was Deutschland bereits heute umgesetzt hat: Danach sollen alle Mitgliedstaaten schrittweise eine regional bzw. national einheitliche Zahlung einführen. Mit der Forderung nach einer verpflichtenden Einführung regional bzw. national einheitlicher Prämien in allen Mitgliedstaaten bis 2019 konnte sich Deutschland nicht durchsetzen. Aber alle Mitgliedstaaten werden verpflichtet, zumindest eine deutliche Annäherung bis 2019 umzusetzen.




Finanzielle Flexibilität zwischen der 1. und der 2. Säule der GAP: Der Agrarrat verständigte sich darauf, dass Mitgliedstaaten die Mög­lichkeit erhalten sollen, bis zu 15 % ihrer nationalen Obergrenzen für Direkt­zahlungen (1. Säule) in die 2. Säule zu Gunsten von Fördermaßnahmen für die ländliche Entwicklung zu transferie­ren; dabei können für die einzelnen Jahre unterschiedliche Prozentsätze festgelegt werden. Alternativ können die Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zu 15 % der ihnen zugewiesenen Mittel für die ländliche Entwicklung (ELER) in die erste Säule umschichten.  Auch dies ist eine Vorgabe des Europäischen Rates.


Definition des aktiven Landwirts: Die Einigung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, mit einer Negativliste bestimmte Be­günstigte (z.B. Flughafenbetreiber) unter bestimmten Bedingungen von der Gewährung der Direktzahlungen auszu­nehmen und/oder solche Begünstigte auszuschließen, deren landwirtschaft­liche Aktivität lediglich einen unwesentlichen Anteil an ihrer wirtschaftlichen Aktivität insgesamt hat oder nicht Hauptgeschäftszweck ist. Damit wurde ein wichtiges deutsches Anliegen aufgegriffen.




Begrenzung von Direktzahlungen in großen Betrieben: Dem Beschluss des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 entsprech­end, verständigte sich der Agrarrat auf eine fakultative Regelung für eine Kürzung von Direktzahlungen in großen Betrieben. Jeder Mitgliedstaat kann ab einer Höhe von 150.000 € Kürzungen der einzelbetrieblichen Direktzahlungen sowie eine progressive Ausgestaltung der Kürzungssätze vorsehen.


Gekoppelte Direktzahlungen:Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, bis zu 7 % bzw. in Abhängigkeit vom Umfang gekoppelter Zahlungen im Rahmen des bisherigen Systems  bis zu 12 % ihrer jährlichen Obergrenzen für die Direktzahlungen als gekoppelte Direktzahlungen auszu­zahlen. In bestimmten eng begrenzten Ausnahmefällen kann die Europäische Kommission ggf. einen höheren Prozentsatz genehmigen.  Gekoppelte Zahlungen können in nahezu allen Produktionssektoren vorgesehen werden. Die deutsche Forderung zur schrittweisen Verringerung der Möglich­keiten für gekoppelte Direktzahlungen konnte im Rahmen des Gesamt­kompromisses nicht umgesetzt werden.


Zusätzliche Förderung der ersten Hektare in den Betrieben: Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, für die ersten Hektare in den landwirtschaftlichen Betrieben eine Zusatzzahlung zu gewähren. Zur Finanzierung dieser Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zu 30 % ihrer jährlichen Obergrenzen für die Direktzahlungen einsetzen. Diese Regelung entspricht einer wichtigen deutschen Forderung. Mit diesem Ausgleich können bestimmte finanzielle Benachteiligungen kleinerer Betriebe bei der Umstellung auf das neue System der Direktzahlungen ausge­glichen werden.


Greening: Die Teilnahme am Greening ist obligatorisch für alle Landwirte. Bei eventuellen Verstößen gegen die Greening-Auflagen können die Kürzungen über die Höhe der Greening-Prämie hinausgehen. Betriebe, die entsprechend der Verordnung über den ökologischen Landbau bewirtschaftet werden, sind vom Greening freigestellt. Das Greening legt Auflagen für eine verstärkte Anbaudiversifizierung, den Erhalt von Dauer­grünlandflächen und die Erbringung ökologischer Vorrangflächen fest. Alternativ soll das Greening über äquivalente Agrarumweltmaßnahmen oder äquivalente Umweltzertifizierungssysteme umgesetzt werden. Die Anwendung dieser äquivalenten Maßnahmen ist für die Mitglied­staaten fakultativ.


Die Anbaudiversifizierung wird in einem zweistufigen Ansatz umgesetzt:

  • Betriebe zwischen 10 und 30 ha Ackerland müssen zwei Kulturen anbauen, wovon die Hauptkultur maximal 75 % Flächenanteil haben darf.
  • Betriebe über 30 ha Ackerland müssen drei Kulturen anbauen, wobei die Hauptkultur maximal 75 % und die zwei Hauptkulturen maximal 95 % haben dürfen.
  • Freigestellt von dieser Regelung sind Betriebe mit mehr als 75 % Grünland oder mehr als 75% der Flächen in äquivalenten Agrarumweltprogrammen sowie Betriebe, die jährlich ihre Flächen tauschen (in Deutschland bestimmte spezialisierte Kartoffelbetriebe).
  • Weitere Sonderregelungen gibt es für Betriebe mit hohem Anteil bestimmter Kulturen (Ackerfutter, Leguminosen, Stilllegung) auf dem Ackerland.


Das Dauergrünland ist grundsätzlich einzelbetrieblich zu erhalten. Dabei ist eine Reduzierung um bis zu 5 % auf betrieblicher Ebene zulässig. Mitgliedstaaten können entscheiden, unter bestimmten Voraussetzungen eine regionale Regelung zum Dauergrünlanderhalt einzuführen.


Ab 2015 müssen Betriebe mit mehr als 15 ha Acker- und Dauerkulturfläche 5 % ihrer Acker- und Dauerkulturflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Nach einem Bericht der Europäischen Kommission kann dieser Prozentsatz ab 2018 ggf. auf 7 % erhöht werden.


Freigestellt von dieser Regelung sind Betriebe mit mehr als 75 % Grünland und Betriebe mit mehr als 75% der Flächen in äquivalenten Agrarumweltprogrammen.


Die Erbringung ökologischer Vorrangflächen kann je nach Entscheidung des Mitgliedstaates in einem bestimmten Umfang von den Landwirten regional (auf einer vom Mitgliedstaat unter Umweltgesichtspunkten festgelegten Flächenkulisse) oder kollektiv durch eine Gruppe von Landwirten erbracht werden.


Eine landwirtschaftliche produktive Nutzung dieser Vorrangflächen ist zulässig. Die Mitgliedstaaten können aus einer Liste verschiedener Arten von Vorrangflächen eine Auswahl treffen (z. B. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, Flächen mit bestimmten Agrarumweltmaßnahmen etc.).


Die Mitgliedstaaten können ein Gewichtungsschema für die Vorrangflächen anwenden, das sich an der ökologischen Wertigkeit der Flächennutzungen orientiert.


Die Auflagen des Greenings werden – so wie beim ökologischen Landbau – nicht bei der Kalkulation der Förderhöhe von Agrarumweltmaßnahmen berücksichtigt.

 


Marktmaßnahmen


Die Europäische Kommission strebt mit ihren Vorschlägen im Marktbereich insbesondere eine Verringerung negativer Auswirkungen von Preisvolatilitäten auf die Landwirte und die Stärkung der landwirtschaftlichen Erzeuger in der Lebensmittelkette an. In seinem Verhandlungsmandat folgt der Rat in wichtigen Punkten grund­sätzlich dieser Zielsetzung der Kommission. Deutschland unterstützt insgesamt den vereinbarten Kompromiss, da grundsätzlich an der Marktorientierung und der Ausgestaltung der Instrumente als ein Sicherheitsnetz festgehalten wurde. Im Hinblick auf das Verhandlungsmandat des Europäischen Parlaments, das im Plenum am 13. März 2013 abgestimmt wurde, wird es nun aus deutscher Sicht darauf ankommen, eine „Rolle rückwärts“ in der Gemeinsamen Marktpolitik zu vermeiden.


Die Festlegung von Interventions- und Referenzpreisen für landwirtschaft­liche Erzeugnisse sowie weitere Modalitäten für die öffentliche Lagerhaltung (Intervention) fallen nach dem EU-Vertrag in die alleinige Entscheidungskompetenz des Rates. Dem mehrheitlichen Wunsch der Mitgliedstaaten entsprechend, wird dies in der Allgemeinen Ausrichtung jetzt ausdrück­lich klargestellt.


Instrumente zur Mengenregelung:

Das System der Europäischen Zuckerquotenregelung soll letztmalig für zwei Jahre bis zum 30. September 2017 verlängert werden.  Damit wurde vermieden, dass Mitgliedstaaten, die in Folge der Zuckermarktreform von 2005 vollständig ihre Quoten abgegeben haben und dafür finanziell entschädigt wurden, wieder Quoten zugeteilt werden. Dies wäre wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Rat einigte sich ferner auf ein System zur Regelung von Rebanpflan­zungen. Diese wird ab 2019 gelten. Die Ausweitung der jähr­lichen Anbaufläche wird auf bis zu 1 % begrenzt werden, kann aber von den Mitgliedstaaten weiter eingegrenzt werden. Die Regelung ist bis zum Jahr 2024 befristet.


Vorschriften für Erzeugergemeinschaften: Die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden bleibt den Mitgliedstaaten weiterhin vorbehalten. Die Ausdehnung der Allgemeinverbindlichkeit, also die Übertragung von Regeln der Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden auf Landwirte, die diesen nicht angehören, ist für die Mitgliedstaaten fakultativ ausgestaltet und kann nur unter Einhal­tung sehr restriktiver Bedingungen angewandt werden. Der Milchsektor ist von dieser Regelung ausgenommen. Die Hopfenerzeugergemeinschaften erhalten in Deutschland weiterhin eine spezifische Förderung.


Krisenmaßnahmen: Der Europäischen Kommission wird im Falle von Krisen auf den landwirt­schaftlichen Märkten die Möglichkeit gegeben, kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen.


Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung


Mit den Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung, der so genannten 2. Säule der GAP, werden wichtige Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Land­wirtschaft und zur wirtschaftlichen Entwicklung ländlicher Räume finanziert. Der Rat verständigte sich darauf, die bewährten Fördermaß­nahmen der der­zeitigen Förderperiode im Wesentlichen fortzuschreiben.


Neuabgrenzung benachteiligter Gebiete: Der Rat verständigte sich auf ein System zur Neuabgrenzung benachteiligter Gebiete auf der Grundlage von acht biophysikalischen Kriterien. Die verpflichtende Anwendung des neuen Systems wurde auf 2016 verschoben. Um als naturbedingt benachteiligtes Gebiet anerkannt zu werden, wurde der notwendige Flächenanteil der benachteiligten Flächen – im Vergleich zum Vorschlag der Europäischen Kommission – von 66 % auf 60 % reduziert und auf die niedrigere Ebene der Gemarkung bezogen. Bei der Anerkennung einer Benachteiligung wird auf deutsche Forderungen hin auch die Kombination von zwei biophysikalischen Kriterien ermöglicht, die die jeweilige Schwelle knapp verfehlen.


Zusätzlich erhalten die Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Abgrenzung von Gebieten mit spezifischen Nachteilen (mit bis zu 10% der Landesfläche). Im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kom­mission wird in Deutschland die Verschiebung der Gebietskulisse der benachteiligten Gebiete sehr viel geringer ausfallen. Damit wurde ein wichtiges deutsches Verhandlungsziel erreicht. Für Gebiete, die durch die Neuabgrenzung aus der Gebietskulisse herausfallen, wurden angemessene Übergangsbestimmungen geschaffen.


Fördermöglichkeiten bei den Agrarumweltmaßnahmen und EU-Finanzierungssätze: Die Berechnung der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen soll nach Forderung der Mehrheit des Rates unabhängig von den Greening-Auflagen erfolgen. Der Rat überträgt mit dieser Entscheidung eine Regelung, wie sie die Euro­päische Kommission für die Förderung des öko­logischen Landbaus bereits in ihren Vorschlägen vorgelegt hat. Damit werden die Fördermöglichkeiten für diese Maßnahmen in der 2. Säule in Folge des Greenings nicht verringert. Die Gleichbehandlung zwischen der Förderung des Öko-Landbaus und der Agrarumweltmaßnahmen entspricht einer Forderung von Bund und Ländern.


Die Obergrenze der EU-Beteiligung für Maßnahmen der 2. Säule zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes wird im Vergleich zum Vorschlag der Kommission von 50 % auf 75 % angehoben. Diese höhere EU-Beteiligung entspricht einer deutschen Forderung.


Falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch macht, bis zu 15 % der Finanzmittel für die Direktzahlungen von der 1. in die 2. Säule umzuschich­ten, müssen diese Mittel in der 2. Säule national nicht kofinanziert werden. Außerdem wurde eine höhere EU-Beteiligung für Übergangsregionen fest­gelegt. Das sind solche Gebiete, die wegen einer im europäischen Vergleich guten wirtschaftlichen Entwicklung aus der bisherigen Höchstförderung heraus­fallen. Deutschland hat dies mit Blick auf die östlichen Bundesländer gefordert. (ad)


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