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EU-Agrarreform: Die Eckpunkte im Überblick

In dieser Woche haben sich EU-Agrarrat und EU-Parlament auf die Ausrichtung der EU-Agrarpolitik bis 2020 verständigt. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Überblick: Direktzahlungen In 2019 müssen die Flächenprämien in jedem Mitgliedstaat mindestens 196 € erreichen.

Lesezeit: 5 Minuten

In dieser Woche haben sich EU-Agrarrat und EU-Parlament auf die Ausrichtung der EU-Agrarpolitik bis 2020 verständigt. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:


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Direktzahlungen


  • In 2019 müssen die Flächenprämien in jedem Mitgliedstaat mindestens 196 € erreichen. Durch die damit verbundene Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten sowie wegen der Haushaltskürzungen werden die Direktzahlungen in Deutschland um ca. 14  €/ha sinken. 
  • Maximal 8 % des jeweiligen nationalen Budgets der Direktzahlungen dürfen unter bestimmten Bedingungen an bestimmte Produktionsverfahren (z.B. Mutterkuhhaltung) gekoppelt werden. Mitgliedstaaten, die bereits während der laufenden Finanzierungsperiode einen hohen Anteil gekoppelter Direktzahlungen gewährt haben, dürfen bis zu 13 % koppeln. In Deutschland sind die Direktzahlungen bereits vollständig entkoppelt.
  • Bis zu 15 % des nationalen Budgets der Direktzahlungen können in die 2. Säule umgeschichtet werden. Ob Deutschland davon Gebrauch macht, wird wohl erst nach der Bundestagswahl entschieden.
  • Die Direktzahlungen werden in eine Basisprämie und eine Greeningprämie (30 %) geteilt. Das führt in Deutschland voraussichtlich zur einer Basisprämie von rund 200 €/ha und einer Greeningzuschlag von ca. 90 €/ha
  • Junglandwirte bis 40 Jahre erhalten für die ersten 5 Jahre nach der Betriebsübernahme einen Zuschlag von 25 % auf die Basisprämie. Dafür darf maximal 2 % des nationalen Budgets für die Direktzahlungen genutzt werden. Das entspricht in Deutschland einem Zuschlag von rund 50 €/ha. Der Zuschlag wird für maximal 90 ha/Betrieb gewährt, sofern Deutschland nicht eine niedrigere Schwelle festlegt.



  • Für die ersten 30 Hektar bzw. darüber hinaus bis zur durchschnittlichen Betriebsgröße (in Deutschland 46 ha) dürfen höhere Prämien gezahlt werden. Dafür darf maximal 30 % des nationalen Budgets für die Direktzahlungen genutzt werden. Wenn Deutschland davon vollständig Gebrauch machen würde, könnten die Direktzahlungen für die ersten 46 ha um bis zu 195 €/ha angehoben werden. Für die Basisprämie blieben dann aber nur noch 115 €/ha übrig. Ob Deutschland die Regelung nutzt – wahrscheinlich in geringerem Umfang – wird eventuell auch im Zusammenhang mit der Frage der Degression - nach der Bundestagswahl entschieden.
  • Ob und wie weitgehend darüber hinaus ab einer bestimmten Summe eine Degression der Direktzahlungen greift, ist noch offen. Zuletzt war eine Degression von 5 % ab 150.000 € in der Diskussion, wobei diese ggf. entfallen könnte, wenn der Mitgliedstaat die Zusatzprämie für die ersten Hektare gewährt und dafür ein bestimmtes Mindestvolumen (in der Diskussion sind mindestens 5 %) gewährt. Darüber muss noch weiterverhandelt werden.
  • Die Direktzahlungen gehen nur an aktive Landwirte. Betreiber von Flughäfen, Bahnhöfen, Wasserwerken, dauerhaft angelegten Sport- und Parkanlagen sowie Erbringer von Immobiliendienstleistungen bekommen keine Direktzahlungen, sofern sie nicht nach bestimmten Kriterien nachweisen, dass sie doch aktive Landwirte sind. Die Mitgliedstaaten können diese Negativliste noch erweitern.



Greening


  • Basisauflagen

    a) Grünlandumbruchverbot (in bestimmten Kulissen einzelbetrieblich, ansonsten national oder regional mit der Möglichkeit, einzelbetriebliche Vorschriften zu erlassen);



    b) Fruchtartendiversifizierung (2 Hauptkulturen ab 10 ha Ackerland und 3 Hauptkulturen ab 30 ha Ackerland) und



    c) Vorhalten ökologischer Vorrangflächen (5 % der Ackerflächen für Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerland; der Wert kann nach Vorlage eines Berichts, den die Kommission in 2017 vorlegt, auf 7 % steigen). Ökologische Vorrangflächen können Brachen, Randstreifen, Biotope, Zwischenfruchtanbau/Begrünung, der Eiweißpflanzenanbau, Kurzumtriebsplantagen etc. sein, wobei hier eine Gewichtung erfolgen kann bzw. muss. Das heißt nicht alle der aufgeführten Flächenkategorien werden voll angerechnet (Koeffizienten teilweise unter 1).
  • Gleichwertige Maßnahmen (Äquivalenzmaßnahmen)

    Die drei Greening-Vorschriften können auch über definierte Agrarumweltmaßnahmen und/oder Umweltzertifizierungssysteme, die einen vergleichbaren Umweltnutzen haben, erfüllt werden, sofern der Mitgliedstaat dies zulässt. Dabei gelten einschränkende Bedingungen (die AUM muss eine komplette Vorschrift ersetzen). Öko-Betriebe gelten über ihre Bewirtschaftungsauflagen automatisch als gegreent.


Benachteiligte Gebiete


Die benachteiligten Gebiete müssen spätestens bis 2018 nach EU-weit einheitlichen Kriterien neu abgegrenzt werden. Die Mitgliedstaaten können bis zu 5 % ihres nationalen Budgets für die Direktzahlungen in den benachteiligten Gebieten für die neue Gebietskulisse als Zuschlag auf die Basisprämie gewähren. Dieser Zuschlag ist aber bei der Kalkulation der  Ausgleichszahlungen in der 2. Säule zu berücksichtigen. Wenn Deutschland davon Gebrauch macht, könnte in den benachteiligten Gebieten ein Zuschlag von bis zu 30 €/ha gezahlt werden, bei Einschränkung der Kulisse auch ein deutlich höherer Betrag. Auch darüber wird erst nach der Bundestagswahl entschieden.


Marktregulierung


  • Es bleibt bei den Grundzügen des bisherigen Sicherheitsnetzes
  • Es wird eine Krisenreserve (mit allgemeiner Notfallklausel) eingeführt. Diese ist nicht mit einem Budget hinterlegt. Wenn aus dem Krisenfonds Geld benötigt wird, muss dieser zuvor durch Umschichtung aus dem Bereich der Direktzahlungen gefüllt werden.
  • Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können im Namen ihrer Mitglieder Verkaufsverträge aushandeln.
  • Die Zuckerquoten werden 2017 abgeschafft.
  • Die Pflanzungsrechtregelung im Weinsektor wird ab 2016 durch einen dynamischen Mechanismus für die Verwaltung von Pflanzungsgenehmigungen ersetzt. Das gilt bis 2030 und sieht eine auf 1 % der Rebfläche festgesetzte jährliche Pflanzungsbegrenzung vor.
  • Im Rahmen der Programme für die ländliche Entwicklung können die Mitgliedstaaten die Landwirte zur Beteiligung an Risikopräventionsmechanismen (Einkommensversicherungen oder Versicherungen auf Gegenseitigkeit) ermutigen und für Bereiche, in denen spezifische Probleme bestehen, Förderprogramme ausarbeiten. (lsp)


Mehr zur Agrarreform finden Sie auf unserer Sonderseite...


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